§ 496 ABGB Recht, Wasser zu schöpfen.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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