Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Peter Kranzelbinder, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Siegfried N*****, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechts... mehr lesen...
Begründung: Die am 11. 12. 1886 verstorbene Johanna P***** setzte in ihrem Testament die "Bezirksgemeinde des***** Gemeindebezirkes in Wien*****" zu ihrem Universalerben mit der Bestimmung ein, "dass die Zinsen dieses Erbvermögens ausschließlich zu wohltätigen Zwecken verwendet werden, und zwar nach Wahl und Entscheidung des jeweiligen Bezirksausschusses". Mit Stiftbrief der Stadt Wien vom 29. 3. 1894 wurde in Ausführung dieses Testamentes die "Johanna P***** - Wohltätigkeitsstiftun... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 231 einer Katastralgemeinde im Salzburger Land mit dem Grundstück 585, auf dem eine Quelle entspringt. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 118 und 345 derselben Katastralgemeinde. Auf der Liegenschaft EZ 345 errichtete er eine Hütte, die mit Wasser aus einer auf dem Grundstück 585 entspringenden Quelle versorgt wird. Auf diesem Grundstück verlegte er eine zur Ableitung des Wassers erforderliche Wasserleitung. ... mehr lesen...
Begründung: Zunächst per Fax und dann mittels Bestätigungsschriftsatzes stellten die drei aus dem
Kopf: ersichtlichen Patientenanwälte der Patientenanwaltschaft des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Salzburg, am 23./25. 11. 1998 den Antrag an das Erstgericht, die durch das Versperrthalten des offenen Bereiches der Jugendpsychiatrischen Abteilung in der Landesnervenklink Salzburg "derzeit" nach dem UbG untergebrachten (namentlich nicht im einzel... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrte die Bestellung eines Kurators für "Jedermann" zwecks Anbringung einer Klage auf Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit des Fußweges über das Grundstück Nr. ***** und erklärte seine Bereitschaft, selbst das Amt eines solchen Kurators zu übernehmen (ON 1). Mit Beschluß vom 8.Juli 1994 bestellte das Erstgericht den Antragsteller gemäß § 276 ABGB zum Kurator für den unbegrenzten Personenkreis "Jedermann" mit dem Wirkungskreis: a) E... mehr lesen...
Norm: ABGB §496ABGB §847
Rechtssatz: Im allgemeinen bleiben dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit des Trink- und Nutzwasserbezuges belasteten Grundstücks alle die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigenden Nutzungen verwehrt, soll der - gerade durch den Trinkwasserbezug - manifeste Zweck einer solchen Dienstbarkeit nicht verfehlt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 1/94 En... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 2. August 1914 verkaufte die politische Gemeinde Zell am Moos den in ihrem Eigentum stehenden Zeller See (Irrsee), EZ 143 KG Zell am Moos, ein Privatgewässer, um den Preis von 40.000 Kronen an Ferdinand R***. Gemäß Punkt IV des Kaufvertrages "bedingt sich die verkaufende Gemeinde für sich die nachstehenden unentgeltlichen Dienstbarkeiten auf immerwährende Zeiten auf dem ganzen Zeller See und zwar: a) der freien Schiff- und Floßfahrt mit Ruder- ... mehr lesen...
Norm: ABGB §474ABGB §477ABGB §496ABGB §497ABGB §1500Tir GrundbuchseinführungsG RGBl 1897/77 ArtI
Rechtssatz: Die im § 496 ABGB geregelte Dienstbarkeit des Wasserschöpfens unterscheidet sich vom Wasserleitungsrecht durch das Fehlen einer den Zufluß bewirkenden Leitung. Mit dem Wasserschöpfrecht ist aber in aller Regel ein Wegerecht als Felddienstbarkeit verbunden. Auch ein solches ersessenes Wasserschöpfrecht ist in Tirol vom Eintragungsgrundsat... mehr lesen...
Norm: ABGB §496ABGB §524WRG §3
Rechtssatz: Allein die Tatsache, dass das Wohnhaus des Wasserservitutsberechtigten an das Wasserleitungsnetz einer Gemeinde angeschlossen ist, lässt dessen Wasserbezugsrecht nicht enden, wenn er weiterhin, wenn auch nur vereinzelt, Wasser der Dienstbarkeit entsprechend bezieht. Entscheidungstexte 1 Ob 17/79 Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 17/79 Ve... mehr lesen...
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 70 I KG S (F-Hof) zu der das Grundstück 1515/5 gehört. Dort entspringt eine Quelle, an der ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht zugunsten des je zur Hälfte im Eigentum der beiden Beklagten stehenden J-Hofes besteht. Hinsichtlich des Umfanges dieses Wasserbezugsrechtes ist zwischen den Parteien Streit entstanden. Der Kläger begehrte mit der am 30. Dezember 1975 eingebrachten Klage die Unterlassung der Weiterleitung von aus der Gp. 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §496ABGB §497
Rechtssatz: Besteht ein Anspruch auf Ableitung der gesamten Wasserschüttung einer auf dem Grunde des Dienstbarkeitsverpflichteten befindlichen Quelle, so werden die Rechte des Verpflichteten nicht beeinträchtigt, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht mehr ausschließlich für seine Zwecke verwendet. Entscheidungstexte 5 Ob 559/77... mehr lesen...
Norm: ABGB §496ABGB §523 Bb
Rechtssatz: Klage auf Duldung der Versetzung des Ansaugrohres der Wasserpumpe des Dienstbarkeitsberechtigten auf die Höhe des Ansaugrohres der Wasserpumpe des Dienstbarkeitsbelasteten. Entscheidungstexte 7 Ob 169/73 Entscheidungstext OGH 03.10.1973 7 Ob 169/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: ABGB §496ABGB §523WRG §5 Abs2WRG §5 Abs12WRG §5 Abs16WRG §102 Abs1 litb
Rechtssatz: Keine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Wasserschöpfrechtes durch die Einleitung eines wasserrechtsbehördlichen Verfahrens zur Genehmigung einer Wassernutzungsanlage. Entscheidungstexte 1 Ob 72/68 Entscheidungstext OGH 21.03.1968 1 Ob 72/68 ... mehr lesen...
Auf der zum Gutsbestand der Einlage 142 der KG. G.-Dorf gehörigen Waldparzelle 248/3 befindet sich eine Mineralwasserquelle (genannt Klausenquelle) mit, einem gemauerten Quellenhaus. Unter COZ. 26 dieser im Alleineigentum der beklagten Partei stehenden Liegenschaft ist seit dem Jahre 1834 eine Dienstbarkeit einverleibt, wonach "Jedermann" berechtigt ist, aus dieser Quelle Wasser zum eigenen Bedarf in unverkorkten Gefäßen zu holen. Seit Jahrzehnten, mindestens jedoch seit dem Jahre 191... mehr lesen...
Norm: ABGB §18ABGB §276 Ia1ABGB §496ZPO §1 Ab
Rechtssatz: Rechts- und Parteifähigkeit des Personenkreises "Jedermann", für den im Grundbuch die Dienstbarkeit des Wasserschöpfrechtes einverleibt ist; er wird durch einen Kurator nach § 276 ABGB vertreten. Entscheidungstexte 4 Ob 510/68 Entscheidungstext OGH 12.03.1968 4 Ob 510/68 EvBl 1968/318 S 516 = SZ 41/29 ... mehr lesen...