RS OGH 1977/6/14 5Ob559/77, 1Ob20/83, 1Ob125/01s, 1Ob109/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1977
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Norm

ABGB §496
ABGB §497

Rechtssatz

Besteht ein Anspruch auf Ableitung der gesamten Wasserschüttung einer auf dem Grunde des Dienstbarkeitsverpflichteten befindlichen Quelle, so werden die Rechte des Verpflichteten nicht beeinträchtigt, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht mehr ausschließlich für seine Zwecke verwendet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 559/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 5 Ob 559/77
    SZ 50/89
  • 1 Ob 20/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 20/83
    Beisatz: Hier: Ableitung des Überwassers. (T1)
  • 1 Ob 125/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 125/01s
    Auch; Beisatz: Hier: Der Beklagte ist zum unbeschränkten Bezug des Wassers aus der Quelle berechtigt, selbst wenn er das Wasser nicht zur Deckung des Bedarfs des herrschenden Gutes verwendete, sondern um den Bedarf einer anderen Liegenschaft zu decken, ist doch das Nutzungsrecht nach dem Wortlaut des Vertrags bloß an den Besitz der herschenden Liegenschaft geknüpft, inhaltlich aber vollständig unbeschränkt. (T2)
    Veröff: SZ 74/95
  • 1 Ob 109/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 109/15h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Neufassung der Quelle. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011760

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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