RS OGH 1993/8/25 1Ob18/81, 1Ob13/93

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Veröffentlicht am 17.06.1981
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Rechtssatz

Die im § 496 ABGB geregelte Dienstbarkeit des Wasserschöpfens unterscheidet sich vom Wasserleitungsrecht durch das Fehlen einer den Zufluß bewirkenden Leitung. Mit dem Wasserschöpfrecht ist aber in aller Regel ein Wegerecht als Felddienstbarkeit verbunden. Auch ein solches ersessenes Wasserschöpfrecht ist in Tirol vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen.Die im Paragraph 496, ABGB geregelte Dienstbarkeit des Wasserschöpfens unterscheidet sich vom Wasserleitungsrecht durch das Fehlen einer den Zufluß bewirkenden Leitung. Mit dem Wasserschöpfrecht ist aber in aller Regel ein Wegerecht als Felddienstbarkeit verbunden. Auch ein solches ersessenes Wasserschöpfrecht ist in Tirol vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/81
    Entscheidungstext OGH 17.06.1981 1 Ob 18/81
    Veröff: NZ 1982,140 = EvBl 1982/193 S 659
  • RS0038553">1 Ob 13/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 13/93
    Auch; nur: Mit dem Wasserschöpfrecht ist aber in aller Regel ein Wegerecht als Felddienstbarkeit verbunden. (T1) Beisatz: Bei einem Wasserschöpfrecht handelt es sich immer um eine Felddienstbarkeit im Sinne des § 477 ABGB. (T2) Veröff: SZ 66/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038553

Dokumentnummer

JJR_19810617_OGH0002_0010OB00018_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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