§ 489 ABGB Recht der Dachtraufe.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frey oder durch Rinnen abfließen lassen; er kann auch sein Dach erhöhen; doch muß er solche Vorkehrungen treffen, daß dadurch die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Eben so muß er häufig gefallenen Schnee zeitig hinwegräumen, wie auch die zum Abflusse bestimmten Rinnen unterhalten.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 489 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 489 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

23 Entscheidungen zu § 489 ABGB


Entscheidungen zu § 489 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 489 ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 489 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 488 ABGB
§ 490 ABGB