§ 374 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebühret dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 374 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 374 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

39 Entscheidungen zu § 374 ABGB


Entscheidungen zu § 374 ABGB


Entscheidungen zu § 374 Abs. 1a ABGB


Entscheidungen zu § 374 Abs. 2 ABGB


Entscheidungen zu § 374 Abs. 3 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 374 ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 374 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 373 ABGB
§ 375 ABGB