§ 339 ABGB Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 339 ABGB


Kommentar zum § 339 ABGB von HAPE

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Fristen für den Besitzgestörten

Es geht um PKW auf privatem Grund. Es gilt ja eine Frist von 28 Tagen ab Besitzstörung bzw Kenntnis des Zulassungsinhabers für die Klagseinbringung. Aber wie lange kann der Grundbesitzer sich Zeit lassen für die Verfahrenseinleitung? Im konkreten Fall kam das Anwaltschreiben 11 Mo... mehr lesen...

§ 339 ABGB | 1. Version | 2395 Aufrufe | 31.08.19

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