§ 1192 ABGB Gesellschafterbeschlüsse

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich nach den abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmgewicht entspricht den Beteiligungsverhältnissen. Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, wird die Mehrheit nach Köpfen berechnet. Arbeitsgesellschafter, denen der Gesellschaftsvertrag einen am Wert ihrer Arbeit orientierten Kapitalanteil zubilligt, gelten als am Kapital beteiligt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 1192 ABGB


Kommentar zum § 1192 ABGB von HDW

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Gesellschafterbeschlüsse

§ 1192 ABGB, der die Gesellschafterbeschlüsse regelt, wurde unsystematisch inmitten der Regelungen über die Geschäftsführung gepflanzt. Absatz 1 entspricht § 119 Abs 1 UGB[1]. Abs 2 regelt das Stimmgewicht bei Mehrheitsentscheidungen, so solche im Gesellschaftsvertra... mehr lesen...

§ 1192 ABGB | 1. Version | 583 Aufrufe | 05.12.19

Sie können den Inhalt von § 1192 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

23 Entscheidungen zu § 1192 ABGB


Entscheidungen zu § 1192 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1192 ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1192 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1191 ABGB
§ 1193 ABGB