§ 1192 ABGB Gesellschafterbeschlüsse

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich nach den abgegebenen gültigen Stimmen. Das VermögenStimmgewicht entspricht den Beteiligungsverhältnissen. Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, welcheswird die Mehrheit nach Abzug aller Kosten und erlittenen Nachtheile über den Hauptstamm zurück bleibtKöpfen berechnet. Arbeitsgesellschafter, istdenen der Gewinn. Der Hauptstamm selbst bleibt ein Eigenthum derjenigenGesellschaftsvertrag einen am Wert ihrer Arbeit orientierten Kapitalanteil zubilligt, welche dazu beygetragen haben; außer es wäre der Werth der Arbeiten zum Capitale geschlagen und allesgelten als ein gemeinschaftliches Gut erklärt wordenam Kapital beteiligt.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

(1) Gesellschafterbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich nach den abgegebenen gültigen Stimmen. Das VermögenStimmgewicht entspricht den Beteiligungsverhältnissen. Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, welcheswird die Mehrheit nach Abzug aller Kosten und erlittenen Nachtheile über den Hauptstamm zurück bleibtKöpfen berechnet. Arbeitsgesellschafter, istdenen der Gewinn. Der Hauptstamm selbst bleibt ein Eigenthum derjenigenGesellschaftsvertrag einen am Wert ihrer Arbeit orientierten Kapitalanteil zubilligt, welche dazu beygetragen haben; außer es wäre der Werth der Arbeiten zum Capitale geschlagen und allesgelten als ein gemeinschaftliches Gut erklärt wordenam Kapital beteiligt.