§ 4 WVAbstG Stimmrechtsausschließungsgründe

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Personen, hinsichtlich derer einer der in den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996 in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Wahlausschließungsgründe vorliegt.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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