§ 12 WVAbstG

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Sprengelwahlbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das örtliche Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden, die zu enthalten hat:

a)

die Bezeichnung des Gemeindebezirkes, des Stimmsprengels, des Abstimmungslokales und den Tag der Volksabstimmung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen und der anwesenden Abstimmungszeugen,

c)

die Zeit des Beginnes und Endes der Stimmenabgabe sowie des Endes der Feststellungen gemäß § 11,

d)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung (im Einzelfall) oder Nichtzulassung von Personen zu Stimmenabgabe,

e)

sonstige Beschlüsse, die während des Abstimmungsvorganges gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung), oder Hinweise auf außergewöhnliche Vorfälle und

f)

die Anzahl der an die Abstimmenden ausgegebenen Stimmzettel unter besonderem Hinweis auf etwaige Mehrausgaben und

g)

die Zahl der im Abstimmungslokal gemäß § 11 Abs. 2 entgegen genommenen Briefstimmkarten.

(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Verzeichnis der Stimmberechtigten bzw. das ergänzende Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden,

b)

das Abstimmungsverzeichnis (bei gemäß § 70 bis 72 GWO 1996 errichteten Stimmsprengeln das Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden),

c)

die Stimmkarten,

d)

die ungültigen Stimmzettel (einschließlich der leer abgegebenen Kuverts), die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, und

e)

die gültigen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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