§ 13 WVAbstG Feststellung der Bezirksergebnisse

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Am Abstimmungstag nach Ablauf der für die Abstimmungshandlung festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Abstimmungsakten und die Abstimmungsergebnisse der Abstimmungssprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.

(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den Gemeindebezirk

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf ‚Ja‘ lautenden Stimmen und

e)

die Gesamtsumme der auf ‚Nein‘ lautenden Stimmen

festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).

(3) Am ersten Tag nach dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a GWO 1996 bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2 GWO 1996) vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksabstimmungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf ‚Ja‘ lautenden Stimmen und

e)

die Gesamtsumme der auf ‚Nein‘ lautenden Stimmen.

Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.

(4) Fällt der in Abs. 3 genannte Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Stimmkarten am nächsten Werktag, 14.00 Uhr, statt.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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