Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 11.03.2015 bis 31.12.9999
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