Gesamte Rechtsvorschrift B-NastV

Nadelstichverordnung Bund

B-NastV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 B-NastV Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die Bediensteten die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.

§ 2 B-NastV Anwendung der NastV


Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2013,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,
  3. 3.Ziffer 3an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,
  4. 4.Ziffer 4an die Stelle des Begriffes „Belegschaftsorgane“ der Begriff „Organe der Personalvertretung“ und
  5. 5.Ziffer 5an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, BGBl. II Nr. 415/1999,an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,,
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

§ 3 B-NastV Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom 01.06.2010 S. 66, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, Amtsblatt Nummer L 134 vom 01.06.2010 Seite 66, umgesetzt.

§ 4 B-NastV Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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