§ 2 B-NastV Anwendung der NastV

B-NastV - Nadelstichverordnung Bund

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2013,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,
  3. 3.Ziffer 3an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,
  4. 4.Ziffer 4an die Stelle des Begriffes „Belegschaftsorgane“ der Begriff „Organe der Personalvertretung“ und
  5. 5.Ziffer 5an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, BGBl. II Nr. 415/1999,an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,,
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
In Kraft seit 11.03.2015 bis 31.12.9999
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