§ 3 VoBeG Einbringung der Anmeldung

VoBeG - Volksbegehrengesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Absatz 3,) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Absatz 5,) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (Paragraph 7, Absatz 4, des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
    2. 2.Ziffer 2eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;
    4. 4.Ziffer 4die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;
    5. 5.Ziffer 5eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 (Anm. 1)Anmerkung 1) Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;
    6. 6.Ziffer 6allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.
  4. (4)Absatz 4Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Registrierungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 2;die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;
    4. 4.Ziffer 4die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
  5. (5)Absatz 5Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) ist.
  6. (6)Absatz 6Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Abs. 3 Z 3 kann der Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 3, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Abs. 3 Z 6) gegebenenfalls zu aktualisieren.Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Absatz 3, Ziffer 3, kann der Stellvertreter gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Absatz 3, Ziffer 6,) gegebenenfalls zu aktualisieren.
  7. (7)Absatz 7Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
    2. 2.Ziffer 2allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5;allenfalls die Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 ;,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
    4. 4.Ziffer 4allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.
In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
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