§ 21 NRWO

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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