§ 12 VoBeG Anwendungen von Bestimmungen der NRWO

VoBeG - Volksbegehrengesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 12.Paragraph 12,

Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 4, 58, 65, 66 und 74 NRWO. Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 4,, 58, 65, 66 und 74 NRWO.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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