§ 152 Börsegesetz Zuständige Behörde

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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