Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
(1)Absatz einsGeldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in § 141 angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen § 119 Abs. 7, § 122, § 123 Abs. 1 oder 3, § 123a oder § 135 Abs. 1 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 8 oder § 123 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in Paragraph 141, angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen Paragraph 119, Absatz 7,, Paragraph 122,, Paragraph 123, Absatz eins, oder 3, Paragraph 123 a, oder Paragraph 135, Absatz eins, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 8, oder Paragraph 123, Absatz 2, oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.
(2)Absatz 2Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche BekanntgabeDie Bekanntgabe gemäß Absatz eins, hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
1.Ziffer einseiner sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder
2.Ziffer 2die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
3.Ziffer 3die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
4.Ziffer 4den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 4 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 4 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Ziffer eins bis 4 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Ziffer eins bis 4 auch gemäß Absatz eins, bekannt geben.
(3)Absatz 3Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
(4)Absatz 4Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 3 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 3, zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt werden würde.
(5)Absatz 5Die FMA ist ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Abs. 1 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die FMA ist ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Absatz eins und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1.Ziffer einsalle Namen der natürlichen oder juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen,
2.Ziffer 2soweit verfügbar die Rechtsträgerkennung der juristischen Person gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,soweit verfügbar die Rechtsträgerkennung der juristischen Person gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3.Ziffer 3die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
4.Ziffer 4eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(6)Absatz 6Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 5, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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