§ 123a Börsegesetz Übermittlung von Informationen für das ESAP

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß § 123 Abs. 1 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die OeKB zu übermitteln.Der Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die OeKB zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die vorgeschriebenen Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 23a Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die vorgeschriebenen Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 23 a, Absatz 5, der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen,
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. 3.Ziffer 3die Größenklasse des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
    4. 4.Ziffer 4den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859,den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859,
    5. 5.Ziffer 5die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
    6. 6.Ziffer 6eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
    7. 7.Ziffer 7weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 23a Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.weitere Angaben aufgrund eines gemäß Artikel 23 a, Absatz 5, Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 sind Emittenten verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, sind Emittenten verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Soweit sich aus den Art. 5 Abs. 11, Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859, Art. 23a Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG oder gemäß diesen Bestimmungen erlassenen technischen Durchführungsstandards der Kommission zusätzliche Metadaten oder weitere Spezifikationen zu Art und Weise der Übermittlung von Informationen ergeben, können diese von der Sammelstelle auch gegenüber den nach Abs. 1 zur Übermittlung Verpflichteten vorgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Soweit sich aus den Artikel 5, Absatz 11,, Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/2859, Artikel 23 a, Absatz 5, der Richtlinie 2004/109/EG oder gemäß diesen Bestimmungen erlassenen technischen Durchführungsstandards der Kommission zusätzliche Metadaten oder weitere Spezifikationen zu Art und Weise der Übermittlung von Informationen ergeben, können diese von der Sammelstelle auch gegenüber den nach Absatz eins, zur Übermittlung Verpflichteten vorgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  5. (5)Absatz 5Verwirft die OeKB eine nach Abs. 1 übermittelte Information gemäß den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2023/2859, so bleibt hiervon die Möglichkeit der Speicherung und des Zugangs der Information nach § 123 Abs. 5 unberührt.Verwirft die OeKB eine nach Absatz eins, übermittelte Information gemäß den Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 2023/2859, so bleibt hiervon die Möglichkeit der Speicherung und des Zugangs der Information nach Paragraph 123, Absatz 5, unberührt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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