§ 114 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Mit der Vollziehung

1.

der § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz;

2.

der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

3.

des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen;

betraut.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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