§ 114 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung

1.

der § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz;

2.

der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort;

3.

des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen;

betraut.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 03.01.2018 bis 28.05.2021

Mit der Vollziehung

1.

der § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz;

2.

der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort;

3.

des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen;

betraut.

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