§ 51 Börsegesetz Einwand von Spiel und Wette

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig.

(2) Werden an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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