§ 57 Börsegesetz Ausländische Emittenten

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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