§ 124a Börsegesetz Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Lagebericht des Emittenten ist gemäß den Art. 19, 19a, 20 und 29d Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.Der Lagebericht des Emittenten ist gemäß den Artikel 19,, 19a, 20 und 29d Absatz eins, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so ist der konsolidierte Lagebericht gemäß den Art. 29, 29a und 29d Abs. 2 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so ist der konsolidierte Lagebericht gemäß den Artikel 29,, 29a und 29d Absatz 2, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3Der (konsolidierte) Lagebericht des Emittenten ist gemäß Art. 34 der Richtlinie 2013/34/EU zu prüfen und das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Lagebericht sowie gegebenenfalls ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind abzugeben.Der (konsolidierte) Lagebericht des Emittenten ist gemäß Artikel 34, der Richtlinie 2013/34/EU zu prüfen und das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Lagebericht sowie gegebenenfalls ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind abzugeben.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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