§ 152a Börsegesetz ESAP-Sammelstelle

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie FMA ist für die Informationen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ESAP-Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 21a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.Die FMA ist für die Informationen gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 und Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ESAP-Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 21 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführt sind.Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführt sind.
  3. (3)Absatz 3Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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