Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Mitwirkung in Ehesachen ist der Staatsanwalt am Sitze des Prozeßgerichts zuständig, in Wien der Staatsanwalt beim Landesgericht für Strafsachen Wien I.Zur Mitwirkung in Ehesachen ist der Staatsanwalt am Sitze des Prozeßgerichts zuständig, in Wien der Staatsanwalt beim Landesgericht für Strafsachen Wien römisch eins.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch Art. III BGBl. Nr. 403/1977.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,.)
In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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