Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage kann der Staatsanwalt, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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