Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts ist gegen beide Ehegatten und, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Ehegatten zu richten. Die Nichtigkeitsklage des einen Ehegatten ist gegen den anderen Ehegatten zu richten.
(2)Absatz 2,Im Falle der Doppelehe ist die Nichtigkeitsklage des Ehegatten der früheren Ehe gegen beide Ehegatten der späteren Ehe zu richten.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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