Ist auf Grund einer Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes nach dem 1. April 1938 eine Ehe geschlossen worden, so gilt sie als eine von Anfang an gültige Ehe. § 121 Abs. 3 und die §§ 122, 125 und 126 des Ehegesetzes finden entsprechende Anwendung.Ist auf Grund einer Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes nach dem 1. April 1938 eine Ehe geschlossen worden, so gilt sie als eine von Anfang an gültige Ehe. Paragraph 121, Absatz 3 und die Paragraphen 122, 125 und 126 des Ehegesetzes finden entsprechende Anwendung.
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