Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Aufhebung einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes geschlossenen Ehe kann auch aus den Gründen des Ehegesetzes begehrt werden, soweit nach den bisherigen Gesetzen ein Ungültigkeitsgrund, der gemäß § 118 Abs. 2 des Ehegesetzes die Aufhebung der Ehe begründen würde, nicht gegeben ist. Die Frist für die Klage auf Aufhebung endet in diesem Falle frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Ehegesetzes.Die Aufhebung einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes geschlossenen Ehe kann auch aus den Gründen des Ehegesetzes begehrt werden, soweit nach den bisherigen Gesetzen ein Ungültigkeitsgrund, der gemäß Paragraph 118, Absatz 2, des Ehegesetzes die Aufhebung der Ehe begründen würde, nicht gegeben ist. Die Frist für die Klage auf Aufhebung endet in diesem Falle frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Ehegesetzes.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für den Aufhebungsgrund des § 35 des Ehegesetzes.Absatz eins, gilt nicht für den Aufhebungsgrund des Paragraph 35, des Ehegesetzes.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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