Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Wer das Recht, die Scheidung der Ehe zu begehren, durch Verzeihung oder durch Fristablauf verloren hat, kann allein aus der Tatsache, die das Scheidungsrecht begründet hat, ein Recht, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern, nicht herleiten.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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