§ 6 NÖ AL Bereitstellung von Archivgut

NÖ AL - Archivordnung für das NÖ Landesarchiv

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.05.2024

(1) Das Archivgut kann nur im Lesebereich des jeweiligen Archivstandortes (Haupthaus oder Außendepots), wo die bestellten Archivalien verwahrt sind, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

(2) Der Zutritt zu den Depots ist nicht gestattet.

(3) Die bestellten Archivalien werden während der Aushebezeiten (vgl. § 17) laufend ausgehoben.

(4) Die Anzahl der gleichzeitig vorgelegten Stücke kann beschränkt werden, z. B. aus konservatorischen Gründen.

(5) Das bestellte Archivgut wird bis zu 2 Wochen lang reserviert und dann eingestellt. Eine Verlängerung auf bis zu sechs Wochen ist nach telefonischer oder schriftlicher Anfrage möglich.

(6) Der Abschluss der Benutzung der Archivalien ist am Informationsschalter bekannt zu geben.

(7) Stehen Reproduktionen der bestellten Archivalien zur Verfügung (Internet, Digitalaufnahmen, Mikrofilm, ...), werden die Originale nur in Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Archivdirektor oder die Archivdirektorin bereitgestellt (vgl. § 3 Abs. 2 Z 5).

(8) Benutzerinnen und Benutzer dürfen nur in die für sie bestimmten Archivalien Einsicht nehmen und diese nicht eigenmächtig an Dritte weitergeben.

(9) Ausnahmeregelungen bestimmt der Archivdirektor oder die Archivdirektorin.

In Kraft seit 05.05.2017 bis 31.12.9999
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