§ 13 NÖ AL Verwendung und Veröffentlichung von Archivgut

NÖ AL - Archivordnung für das NÖ Landesarchiv

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Bei jeder Form der Verwendung und Veröffentlichung ist ein entsprechender Herkunftsvermerk unter Angabe der Signatur anzubringen. Über die Zitierweise gibt das Archivpersonal Auskunft. Das NÖ Landesarchiv übernimmt keine Verantwortung für Inhalt und Richtigkeit von Quellenzitaten der auf Forschungen im Landesarchiv beruhenden Arbeiten.

(2) Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere betreffend die Werknutzung von Bildern, Plänen und Entwürfen, Brief- und Bildnisschutz, sind einzuhalten.

(3) Hinsichtlich Veröffentlichungen wird auf § 14 NÖ AG verwiesen.

(4) Arten der Verwendung:

1.

Bei der inhaltlichen Verwendung bzw. Zitierung von Archivalien in Veröffentlichungen jeder Art sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Urheberrecht und Datenschutz) und allfällige schutzwürdige Interessen und Rechte Dritter zu beachten.

2.

Reproduktionen von Archivalien des NÖ Landesarchiv dürfen unter Beachtung der vom Archivdirektor oder der Archivdirektorin erlassenen Weiterverwendungsbestimmungen – soweit kein gesonderter Tarif vorgesehen ist – für nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei verwendet werden. Dies gilt auch für selbst angefertigte Fotos oder Scans.

3.

Für jede kommerzielle Weiterverwendung von Reproduktionen ist ein Ansuchen an den Archivdirektor oder die Archivdirektorin zu richten. Ein Kostenersatz wird laut der Kostenersatzliste des NÖ Landesarchivs verrechnet. Die Erlaubnis gilt ausdrücklich nur für den im Antrag angeführten Zweck; eine andere kommerzielle Weiterverwendung ist nicht erlaubt. Dies gilt auch für selbst angefertigte Fotos oder Scans.

(5) Belegexemplar:

Von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivalien des NÖ Landesarchivs verfasst wurden bzw. die Abbildungen von Archivalien des NÖ Landesarchivs enthalten, ist – unabhängig von der Veröffentlichungsform – unaufgefordert und unentgeltlich dem NÖ Landesarchiv ein Belegexemplar (gedruckt oder digital) zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 05.05.2017 bis 31.12.9999
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