Norm: ZPO §19ZPO §41
Rechtssatz: Im Verfahren über einen Kostenrekurs kann auch der Nebenintervenient zum Schuldner der Rekurskosten werden. Entscheidungstexte 1 R 138/00d Entscheidungstext OLG Innsbruck 13.07.2000 1 R 138/00d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:2000:RI0000100 Dokumentnummer... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1037ZPO §17 AZPO §19 IAZPO §20 IZPO §21
Rechtssatz: Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen kann. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §931ABGB §1295 Ia7ABGB §1302 BZPO §19 IAZPO §20 IZPO §21
Rechtssatz: Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphä... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 AZPO §19 IAZPO §20 IASGG §65 Abs1 Z4
Rechtssatz: Dem Masseverwalter, der im Verfahren gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG auf Seiten des beklagten Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als Nebenintervenient beigetreten ist, kommt lediglich die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zu. Entscheidungstexte 8 ObS 52/97y Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObS 52/97y... mehr lesen...