Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Dem Masseverwalter, der im Verfahren gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG auf Seiten des beklagten Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als Nebenintervenient beigetreten ist, kommt lediglich die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zu.Dem Masseverwalter, der im Verfahren gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG auf Seiten des beklagten Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als Nebenintervenient beigetreten ist, kommt lediglich die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107644Dokumentnummer
JJR_19970523_OGH0002_008OBS00052_97Y0000_002