Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Das Straferkenntnis vom 16.03.2017, zugestellt am 20.03.2017, richtet sich gegen XXXX (im Folgenden BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das Straferkenntnis vom 16.03.2017, zugestellt am 20.03.2017, richtet sich gegen römisch 40 (im Folgenden BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX! Tabelle kann nicht abgebildet werden Sie haben ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Das Straferkenntnis vom 22.05.2017, zugestellt am 23.05.2017, richtet sich gegen XXXX (im Folgenden BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das Straferkenntnis vom 22.05.2017, zugestellt am 23.05.2017, richtet sich gegen römisch 40 (im Folgenden BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Tabelle kann... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Das Straferkenntnis vom 18.09.2017, zugestellt am 21.09.2017, richtet sich gegen XXXX (im Folgenden BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das Straferkenntnis vom 18.09.2017, zugestellt am 21.09.2017, richtet sich gegen römisch 40 (im Folgenden BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX! Tabelle kann nicht abgebildet werden Sie haben ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) führte bei der XXXX (im Folgenden: Depotbank) in deren Funktion als Depotbank vom 18.03.2015 bis zum 19.03.2015 eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 und 2 InvFG 2011 durch. Im Prüfbericht wird neben sechs sonstigen aufsichtsrelevanten Feststellungen ein Verdacht auf Normverletzung festgehalten. Danach belaste die Depotbank die e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) führte bei der XXXX (im Folgenden: Depotbank) in deren Funktion als Depotbank vom 18.03.2015 bis zum 19.03.2015 eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 und 2 InvFG 2011 durch. Im Prüfbericht wird neben sechs sonstigen aufsichtsrelevanten Feststellungen ein Verdacht auf Normverletzung festgehalten. Danach belaste die Depotbank die e... mehr lesen...