TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W204 2150578-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

ABGB §1002
ABGB §6
ABGB §863
ABGB §914
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
InvFG 2011 §190 Abs5 Z1
InvFG 2011 §45
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §48
VwGVG §50
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. InvFG 2011 § 190 heute
  2. InvFG 2011 § 190 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. InvFG 2011 § 190 gültig von 09.04.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  4. InvFG 2011 § 190 gültig von 11.12.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021
  5. InvFG 2011 § 190 gültig von 21.08.2018 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  6. InvFG 2011 § 190 gültig von 03.01.2018 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  8. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.01.2017 bis 12.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  9. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.10.2016 bis 12.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  10. InvFG 2011 § 190 gültig von 18.03.2016 bis 12.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015
  11. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.01.2014 bis 17.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  12. InvFG 2011 § 190 gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.05.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.09.2011 bis 30.04.2012
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W204 2150578-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 24.01.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben.

II. Das Verfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch zwei. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) führte bei der XXXX (im Folgenden: Depotbank) in deren Funktion als Depotbank vom 18.03.2015 bis zum 19.03.2015 eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 und 2 InvFG 2011 durch. Im Prüfbericht wird neben sechs sonstigen aufsichtsrelevanten Feststellungen ein Verdacht auf Normverletzung festgehalten. Danach belaste die Depotbank die einzelnen Fonds automatisch mit Depotgebühren, ohne einen Zahlungsauftrag von der Verwaltungsgesellschaft erhalten zu haben.römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) führte bei der römisch 40 (im Folgenden: Depotbank) in deren Funktion als Depotbank vom 18.03.2015 bis zum 19.03.2015 eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins und 2 InvFG 2011 durch. Im Prüfbericht wird neben sechs sonstigen aufsichtsrelevanten Feststellungen ein Verdacht auf Normverletzung festgehalten. Danach belaste die Depotbank die einzelnen Fonds automatisch mit Depotgebühren, ohne einen Zahlungsauftrag von der Verwaltungsgesellschaft erhalten zu haben.

Mit Schreiben vom 13.10.2016 forderte die FMA die nach außen zur Vertretung Berufenen XXXX (im Folgenden: BF) und XXXX (BF zu W204-2150739) zur Rechtfertigung hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens auf.Mit Schreiben vom 13.10.2016 forderte die FMA die nach außen zur Vertretung Berufenen römisch 40 (im Folgenden: BF) und römisch 40 (BF zu W204-2150739) zur Rechtfertigung hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens auf.

I.2. Mit Schreiben vom 16.11.2016 rechtfertigte sich der BF im Wesentlichen dahingehend, dass aus seiner Sicht stets ein Auftrag existiert habe. Es sei jedoch mittlerweile die Empfehlung der FMA umgesetzt worden. Er beantragte daher, das Verfahren einzustellen. Beigeschlossen war der Depotbankenvertrag mit der XXXX (im Folgenden: VWG für Verwaltungsgesellschaft) samt Beilagen und der Depotvertrag hinsichtlich der XXXX .römisch eins.2. Mit Schreiben vom 16.11.2016 rechtfertigte sich der BF im Wesentlichen dahingehend, dass aus seiner Sicht stets ein Auftrag existiert habe. Es sei jedoch mittlerweile die Empfehlung der FMA umgesetzt worden. Er beantragte daher, das Verfahren einzustellen. Beigeschlossen war der Depotbankenvertrag mit der römisch 40 (im Folgenden: VWG für Verwaltungsgesellschaft) samt Beilagen und der Depotvertrag hinsichtlich der römisch 40 .

I.3. Das Straferkenntnis vom 24.01.2017, dem BF am 26.01.2017 zugestellt, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins.3. Das Straferkenntnis vom 24.01.2017, dem BF am 26.01.2017 zugestellt, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

"Sehr geehrter Herr XXXX !"Sehr geehrter Herr römisch 40 !

I. Sie sind seit 01.03.2011 Vorstand der XXXX (in der Folge XXXX ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz in XXXX .römisch eins. Sie sind seit 01.03.2011 Vorstand der römisch 40 (in der Folge römisch 40 ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz in römisch 40 .

Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 3/2008, als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die XXXX im Zeitraum von 01.05.2012 bis 30.06.2016 den Investmentfonds XXXX ) der XXXX . (in der Folge VWG) mit der Depotgebühr als Vergütung für die Verwahrung der Wertpapiere dieses Investmentfonds automatisch und ohne separaten Auftrag der VWG belastet hat.Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2008,, als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die römisch 40 im Zeitraum von 01.05.2012 bis 30.06.2016 den Investmentfonds römisch 40 ) der römisch 40 . (in der Folge VWG) mit der Depotgebühr als Vergütung für die Verwahrung der Wertpapiere dieses Investmentfonds automatisch und ohne separaten Auftrag der VWG belastet hat.

Es gab auch keinen Dauerauftrag, in dem ziffernmäßig im Vorhinein die konkrete Höhe der Depotgebühr festgelegt war, sondern bloß eine Ermächtigung zu deren Einzug.

II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 45 InvFG 2011, BGBl I 77/2011 iVm 190 Abs 5 Z 1 InvFG 2011, BGBl 77/2011 idF BGBl 184/2013"Paragraphen 45, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2011, in Verbindung mit 190 Absatz 5, Ziffer eins, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt 77 aus 2011, in der Fassung BGBl 184/2013"

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt. Gemäß § 64 VStG seien als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 500 zu zahlen. Daraus ergebe sich ein zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von EURAufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt. Gemäß Paragraph 64, VStG seien als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 500 zu zahlen. Daraus ergebe sich ein zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von EUR

5.500.

I.4. Mit Schreiben vom 22.02.2017, per Fax am selben Tag und per Post am 23.02.2017 eingelangt, erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und materieller Rechtswidrigkeit. Begründend wird darin ausgeführt, entgegen der Ansicht der FMA sei der VWG die Höhe der Depotgebühr im Vorhinein bekannt gewesen. Darüber hinaus sei der Begriff Auftrag des § 45 InvFG 2011 nicht im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen, sondern es könne auch eine Ermächtigung unter den Begriff des Auftrags im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung fallen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe darüber hinaus ein konkludenter Auftrag bestanden. Außerdem sei die Vorgehensweise der Depotbank günstiger für die Anleger und gefährde keine Anlegerinteressen, sodass der Verstoß nicht im Schutzzweck der Norm liege. Auch die Strafbemessung sei verfehlt. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Straferkenntnisse ersatzlos aufzuheben.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 22.02.2017, per Fax am selben Tag und per Post am 23.02.2017 eingelangt, erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und materieller Rechtswidrigkeit. Begründend wird darin ausgeführt, entgegen der Ansicht der FMA sei der VWG die Höhe der Depotgebühr im Vorhinein bekannt gewesen. Darüber hinaus sei der Begriff Auftrag des Paragraph 45, InvFG 2011 nicht im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen, sondern es könne auch eine Ermächtigung unter den Begriff des Auftrags im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung fallen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe darüber hinaus ein konkludenter Auftrag bestanden. Außerdem sei die Vorgehensweise der Depotbank günstiger für die Anleger und gefährde keine Anlegerinteressen, sodass der Verstoß nicht im Schutzzweck der Norm liege. Auch die Strafbemessung sei verfehlt. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Straferkenntnisse ersatzlos aufzuheben.

Der Beschwerde beigelegt waren die Stellungnahme der Depotbank vom 28.05.2015 zum Bericht über die Vor-Ort-Prüfung samt Depotbankvertrag vom 16.10.2014, ein Gesamtkonditionenblatt XXXX , das Ergebnisprotokoll der VWG vom 24.09.2014 über das Jahresgespräch mit der Depotbank, den Depotvertrag lautend auf XXXX , die Geschäftsbedingungen der Depotbank vom 03.11.2014, die Stellungnahme der Depotbank vom 25.06.2015 zum Bericht der Vor-Ort-Prüfung, eine Detailliste Depotgebühren XXXX vom 03.04.2015, eine Detailliste mit Verrechnungssatz und der Rechenschaftsbericht 2014/15 des XXXX Miteigentumsfonds.Der Beschwerde beigelegt waren die Stellungnahme der Depotbank vom 28.05.2015 zum Bericht über die Vor-Ort-Prüfung samt Depotbankvertrag vom 16.10.2014, ein Gesamtkonditionenblatt römisch 40 , das Ergebnisprotokoll der VWG vom 24.09.2014 über das Jahresgespräch mit der Depotbank, den Depotvertrag lautend auf römisch 40 , die Geschäftsbedingungen der Depotbank vom 03.11.2014, die Stellungnahme der Depotbank vom 25.06.2015 zum Bericht der Vor-Ort-Prüfung, eine Detailliste Depotgebühren römisch 40 vom 03.04.2015, eine Detailliste mit Verrechnungssatz und der Rechenschaftsbericht 2014/15 des römisch 40 Miteigentumsfonds.

I.5. Am 20.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der ausgeführt wird, die vom BF begehrte Feststellung gehe am Vorwurf der FMA vorbei und sei nicht schlüssig. Der BF verkenne, dass der Vorwurf nicht in einer mangelnden Berechnungsmethode oder einer mangelnden Überprüfung bzw. Festlegung der konkreten Depotgebühr, sondern darin bestehe, dass die tatsächlich quartalsweise im Nachhinein abgebuchte Depotgebühr von der VWG nach der Berechnung durch die Depotbank nicht beauftragt worden sei.römisch eins.5. Am 20.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der ausgeführt wird, die vom BF begehrte Feststellung gehe am Vorwurf der FMA vorbei und sei nicht schlüssig. Der BF verkenne, dass der Vorwurf nicht in einer mangelnden Berechnungsmethode oder einer mangelnden Überprüfung bzw. Festlegung der konkreten Depotgebühr, sondern darin bestehe, dass die tatsächlich quartalsweise im Nachhinein abgebuchte Depotgebühr von der VWG nach der Berechnung durch die Depotbank nicht beauftragt worden sei.

Bei der Auslegung des Begriffes Auftrag im Sinne des § 45 InvFG 2011 sei zu berücksichtigen, dass die Bestimmung dem Anlegerschutz diene. Die VWG habe die verrechnete Vergütung zu prüfen und freizugeben, was eine wesentliche Kontrollfunktion darstelle. Erfolge dies nicht, werde dem Trennungsprinzip nicht Rechnung getragen. Im Falle der automatischen Abbuchung werde die VWG überdies in ihrer Kontrollmöglichkeit beschnitten, was sich bereits bei kleinen (Rechen)Fehlern negativ für die Fondsanteilsinhaber auswirken könne. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Bei der Auslegung des Begriffes Auftrag im Sinne des Paragraph 45, InvFG 2011 sei zu berücksichtigen, dass die Bestimmung dem Anlegerschutz diene. Die VWG habe die verrechnete Vergütung zu prüfen und freizugeben, was eine wesentliche Kontrollfunktion darstelle. Erfolge dies nicht, werde dem Trennungsprinzip nicht Rechnung getragen. Im Falle der automatischen Abbuchung werde die VWG überdies in ihrer Kontrollmöglichkeit beschnitten, was sich bereits bei kleinen (Rechen)Fehlern negativ für die Fondsanteilsinhaber auswirken könne. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

I.6. Am 17.01.2018 langte die Äußerung des BF vom 16.01.2018 zur Stellungnahme der FMA ein, in der ausgeführt wird, es sei nicht explizit geregelt, wann die VWG den Auftrag erteilen müsse. Da dem Anlasten der Depotgebühr stets eine Besprechung und genaue vertraglich festgelegte Regelungen vorausgegangen seien, sei das Verhalten des BF gesetzeskonform gewesen.römisch eins.6. Am 17.01.2018 langte die Äußerung des BF vom 16.01.2018 zur Stellungnahme der FMA ein, in der ausgeführt wird, es sei nicht explizit geregelt, wann die VWG den Auftrag erteilen müsse. Da dem Anlasten der Depotgebühr stets eine Besprechung und genaue vertraglich festgelegte Regelungen vorausgegangen seien, sei das Verhalten des BF gesetzeskonform gewesen.

I.7. Am 16.02.2018 erstattete der BF ein ergänzendes Vorbringen, wonach nicht geregelt sei, dass der Auftrag für jedes Anlasten der Vergütung gesondert zu erteilen sei, weswegen die vereinbarte Vorgehensweise zulässig sei. Auch die Abschlussprüferin und die interne Revision hätten die Vorgehensweise nie bemängelt.römisch eins.7. Am 16.02.2018 erstattete der BF ein ergänzendes Vorbringen, wonach nicht geregelt sei, dass der Auftrag für jedes Anlasten der Vergütung gesondert zu erteilen sei, weswegen die vereinbarte Vorgehensweise zulässig sei. Auch die Abschlussprüferin und die interne Revision hätten die Vorgehensweise nie bemängelt.

I.8. Am 21.02.2018 hielt der erkennende Senat unter Verbindung der Verfahren W204 2150578-1 und W204 2150739-1 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der die beiden Beschwerdeführer, deren gemeinsamer Rechtsvertreter (im Folgenden: BFV) sowie die haftende Gesellschaft als weitere Partei, vertreten ebenfalls durch den BFV, und die belangte Behörde gehört wurden.römisch eins.8. Am 21.02.2018 hielt der erkennende Senat unter Verbindung der Verfahren W204 2150578-1 und W204 2150739-1 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der die beiden Beschwerdeführer, deren gemeinsamer Rechtsvertreter (im Folgenden: BFV) sowie die haftende Gesellschaft als weitere Partei, vertreten ebenfalls durch den BFV, und die belangte Behörde gehört wurden.

Die Beschwerdeführer brachten erneut vor, dass ihrer Meinung nach ein Auftrag bestanden habe, zumal neben den bestehenden Verträgen die VWG auch stets Einsicht in das tagesaktuelle EDV-System, das anhand des im Vorfeld festgelegten Algorithmus tagesaktuell die Gebühren berechnete, nehmen konnte und jährliche Besprechungen abgehalten worden seien, in denen die Vorgangsweise und die Parameter jeweils im Vorfeld gemeinsam mit der VWG schriftlich festgelegt und damit die Depotbank von dieser beauftragt worden sei. Die Depotgebühr sei damit weitestgehend determiniert, weil einzig die Variable der Volumina, diese bestimme sich aus den Marktbewegungen und den Transaktionen, nicht im Vorfeld bekannt gewesen sei.

Die FMA führte aus, aus ihrer Sicht sei vor der jeweiligen Abbuchung ein konkreter ziffernmäßiger Auftrag zu erteilen, weil ein Auftrag nicht konkludent erfolgen könne, wenn die Summe im Vorfeld bei Weitem nicht feststehe. Schriftlichkeit sei hingegen nicht erforderlich.

Als Beilagen zur Niederschrift wurden ein Schreiben des BF zu W204 2150739 vom 12.07.2013 und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen österreichischer Sparkassen vom Jänner 2018 genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.02.2018.

II.1. Sachverhaltsfeststellungenrömisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen

Der BF ist seit 01.03.2011, der BF zu W204 2150739 seit 31.05.2013 Vorstand der Depotbank, einem konzessionierten Kreditinstitut mit Sitz in XXXX .Der BF ist seit 01.03.2011, der BF zu W204 2150739 seit 31.05.2013 Vorstand der Depotbank, einem konzessionierten Kreditinstitut mit Sitz in römisch 40 .

Zwischen der Depotbank und der VWG wurde ein schriftlicher Depotbankvertrag abgeschlossen (Stand 16.10.2014), der auch die Berechnung und Belastung der einzelnen Gebührenarten (Depotbankgebühr, Kontenführungsgebühr, Depotgebühr) regelt (Beilage ./1 des FMA-Aktes).

Der Depotbankvertrag sieht unter Punkt 5.3. f) Vergütungsklausel Gebührenberechnung und Belastung, tägliche Abgrenzung Folgendes vor:

"Die Depotbank ist verpflichtet, die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds (Depotgebühr) und die ihr für die Kontenführung (Kontenführungsgebühr) zustehende Vergütung (siehe Beilage 2), die gem. § 45 InvFG 2011 dem Fonds angelastet werden darf, zu berechnen und diese umgehend der VWG vorzulegen. Die Belastung des Fondsvermögens seitens der Depotbank darf nur auf Grund eines Auftrages der VWG erfolgen.""Die Depotbank ist verpflichtet, die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds (Depotgebühr) und die ihr für die Kontenführung (Kontenführungsgebühr) zustehende Vergütung (siehe Beilage 2), die gem. Paragraph 45, InvFG 2011 dem Fonds angelastet werden darf, zu berechnen und diese umgehend der VWG vorzulegen. Die Belastung des Fondsvermögens seitens der Depotbank darf nur auf Grund eines Auftrages der VWG erfolgen."

Für die Verwahrung von Wertpapieren, die zum Investmentfonds gehören, für den die Depotbank bestellt wurde, wird von dieser eine Depotgebühr verrechnet, die dem genannten Fonds angelastet wird.

Im Konditionenblatt (Beilage 2 des Depotbankvertrages in ON 4) sind die Konditionen aufgelistet. Dieses bildet einen integrierten Bestandteil des Depotbankvertrages (ON 4). Die Konditionen gliedern sich in die Spalten Depotgebühr, Transaktionsspesen, Verwaltungsgebühr, AGA und BONI. Bei der Depotgebühr sind für den hier relevanten Investmentfond XXXX unter SW 0,0168 (Sammelverwahrung für alle Wertpapiere, die im Inland liegen) und unter WR 0,0988 (Wertpapierrechnung für alle Wertpapiere, die im Ausland liegen) angeführt.Im Konditionenblatt (Beilage 2 des Depotbankvertrages in ON 4) sind die Konditionen aufgelistet. Dieses bildet einen integrierten Bestandteil des Depotbankvertrages (ON 4). Die Konditionen gliedern sich in die Spalten Depotgebühr, Transaktionsspesen, Verwaltungsgebühr, AGA und BONI. Bei der Depotgebühr sind für den hier relevanten Investmentfond römisch 40 unter SW 0,0168 (Sammelverwahrung für alle Wertpapiere, die im Inland liegen) und unter WR 0,0988 (Wertpapierrechnung für alle Wertpapiere, die im Ausland liegen) angeführt.

Zwischen der VWG und der Depotbank existiert weiters für jeden Investmentfonds der VWG (somit auch für den XXXX ) ein eigener schriftlicher Depotvertrag, mit dem die VWG die Depotbank ermächtigt, die aufgrund der Depotführung und sonstigen anfallenden Gebühren durch das Verrechnungskonto zu decken.Zwischen der VWG und der Depotbank existiert weiters für jeden Investmentfonds der VWG (somit auch für den römisch 40 ) ein eigener schriftlicher Depotvertrag, mit dem die VWG die Depotbank ermächtigt, die aufgrund der Depotführung und sonstigen anfallenden Gebühren durch das Verrechnungskonto zu decken.

Auszug aus dem Depotvertrag

[...] "Ich/wir ermächtige(n) Sie, sowohl die für die Depotführung verrechneten Depot-, Evidenz- und sonstigen Gebühren als auch alle Abrechnungen aus Wertpapiergeschäften aus Guthaben auf dem/den Verrechnungskonto/en zu decken." [...]

Die Berechnung und Anlastung der Depotgebühr wird durch das institutseigene Verwaltungsprogramm zur Wertpapierverwahrung " XXXX " technisch unterstützt. Einvernehmen bestand zwischen der Depotbank und der VWG im gesamten Tatzeitraum über Folgendes: Durch einen gesondert eingerichteten Lesezugang ermöglicht die Depotbank der VWG, die jeweiligen Detailberechnungen sowie Abrechnungen eigenständig zu überwachen (ON 4). Die VWG kann dabei jederzeit in das System einsehen und so jederzeit die Berechnungen sowie die Höhe der abgezogenen Depotgebühren prüfen. Die Gebühren werden in diesem System laufend aktuell berechnet, bei Fragestellung durch die VWB wendet sich diese zeitnah jeweils an die Depotbank zu Abklärung, sodass zum Ende des jeweiligen Quartals die Depotgebühren der VWG nicht nur ziffernmäßig bekannt, sondern auch von dieser in der vorliegenden Höhe akzeptiert sind.Die Berechnung und Anlastung der Depotgebühr wird durch das institutseigene Verwaltungsprogramm zur Wertpapierverwahrung " römisch 40 " technisch unterstützt. Einvernehmen bestand zwischen der Depotbank und der VWG im gesamten Tatzeitraum über Folgendes: Durch einen gesondert eingerichteten Lesezugang ermöglicht die Depotbank der VWG, die jeweiligen Detailberechnungen sowie Abrechnungen eigenständig zu überwachen (ON 4). Die VWG kann dabei jederzeit in das System einsehen und so jederzeit die Berechnungen sowie die Höhe der abgezogenen Depotgebühren prüfen. Die Gebühren werden in diesem System laufend aktuell berechnet, bei Fragestellung durch die VWB wendet sich diese zeitnah jeweils an die Depotbank zu Abklärung, sodass zum Ende des jeweiligen Quartals die Depotgebühren der VWG nicht nur ziffernmäßig bekannt, sondern auch von dieser in der vorliegenden Höhe akzeptiert sind.

Auf Basis des Depotbank- wie auch des Depotvertrags und des jeweiligen Sitzungsprotokolls sowie der anfallenden Gebühren, die anhand der im Vorfeld festgelegten Variablen und der auftretenden Volumina laufend durch das EDV-System berechnet werden, lastet die Depotbank die Depotgebühr quartalsweise im Nachhinein dem Verrechnungskonto an, wie dies im Einvernehmen mit der VWG seit In-Kraft-Tretens des InvFG 2011 vereinbart worden war. Die Depotbank sandte zudem jeweils eine Kostenaufstellung an die VWG.

Im Sitzungsprotokoll vom 24.09.2014 ist überdies durch die VWB festgehalten worden, dass keine Beanstandungen in Hinblick auf "Überwachung Depotbank" vorliegen und die Aufgabenerfüllung der Depotbank der Vereinbarung entspricht (Z 1) sowie unter Z 4 "Ausblick auf das Jahr 2015" hervorgehoben worden, dass kein Änderungsbedarf besteht.Im Sitzungsprotokoll vom 24.09.2014 ist überdies durch die VWB festgehalten worden, dass keine Beanstandungen in Hinblick auf "Überwachung Depotbank" vorliegen und die Aufgabenerfüllung der Depotbank der Vereinbarung entspricht (Ziffer eins,) sowie unter Ziffer 4, "Ausblick auf das Jahr 2015" hervorgehoben worden, dass kein Änderungsbedarf besteht.

Seit In-Kraft-Treten des InvFG 2011 wurde die Depotgebühr von der Depotbank dabei im System automatisch eingebucht. Diese Einbuchung erfolgte anhand einer "standing order", bei der die Depotgebühr quartalsweise dem Verrechnungskonto des Investmentfonds angelastet wurde. Im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.03.2015 betrug die Depotgebühr beispielsweise EUR 25.785,62 (Beilage ./4).

Bis zum 01.07.2015 erfolgte kein darüber hinausgehender Auftrag der VWG für die Abbuchung der ziffernmäßig konkret festgelegten Depotgebühr. Im Unterschied dazu erfolgte und erfolgt bei den bereits im Vorfeld ziffernmäßig vereinbarten Depotbank- und Kontoführungsgebühren eine dezidierte Rechnungsstellung an die VWG, die diese in weiterer Folge schriftlich beauftragt.

Seit dem 01.07.2015 übermittelt die Depotbank die fällige Depotgebühr als Berechnungsgrundlage je Fondsdepot an die VWG mit der Bitte um ausdrückliche Bestätigung des Auftrages. Seit diesem Zeitpunkt wird erst nach Erhalt der Rückmeldung (Auftrag) die Buchung zu Lasten der für den Fonds geführten Konten durchgeführt (ON 4).

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der FMA und des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Sachverhalt ist unstrittig, was alle Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigten und konnte daher bedenkenlos durch den erkennenden Senat festgestellt werden.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, mit denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, mit denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 48 VwGVG ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 50

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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