Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet worden ist. Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig. Um das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung beurteilen zu können, ist der Beschwerde ein Nachweis über das Vorliegen eines rechtzeitigen Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnis... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Norm: B-VG Art144 Abs1 VwGVG §29 Abs2a VfGG §7 Abs2, §82 Abs3b B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geänd... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet und in gekürzter Form ausgefertigt worden ist; dies unter Hinweis darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt worden ist. Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig. Die Beschwerde ist daher mangels Le... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsrecht
Norm: VfGG §82 Abs3b VwGVG §29 Abs2a VfGG § 82 heute VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014 ... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet und in gekürzter Form ausgefertigt worden ist; dies unter Hinweis darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt worden ist. Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig. Der vom Beschwerdeführer vorgebrach... mehr lesen...
Index: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm: VfGG §82 Abs3b VwGVG §29 Abs2a VfGG § 82 heute VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. ... mehr lesen...