TE Vfgh Beschluss 2026/3/2 E4181/2025

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Veröffentlicht am 02.03.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1
VwGVG §29 Abs2a
VfGG §7 Abs2, §82 Abs3b
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis mangels Legitimation auf Grund Fehlens eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet worden ist. Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig. Um das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung beurteilen zu können, ist der Beschwerde ein Nachweis über das Vorliegen eines rechtzeitigen Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG anzuschließen (vgl §82 Abs3a VfGG).Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet worden ist. Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig. Um das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung beurteilen zu können, ist der Beschwerde ein Nachweis über das Vorliegen eines rechtzeitigen Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG anzuschließen vergleiche §82 Abs3a VfGG).

Der Beschwerde war kein solcher Nachweis angeschlossen. Mit Aufforderung vom 13. Jänner 2026 wurde der Beschwerdeführer daher unter Hinweis auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen dazu aufgefordert, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen zu beheben. Mit Eingabe vom 21. Jänner 2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Mitteilung, wonach er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien von einem anderen Rechtsanwalt vertreten war, als nunmehr im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Rechtsvertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt. Das Verwaltungsgericht Wien habe aber das mündlich verkündete Erkenntnis ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Antrages – auch sonst ist von Beteiligten kein solcher Antrag gestellt worden – schriftlich ausgefertigt. Dieser Eingabe des Beschwerdeführers wurde auch das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Dezember 2025, VGW-152/099/14482/2025-33, beigelegt. Es habe sich der Umstand, dass der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt wurde, im konkreten Fall daher nicht nachteilig ausgewirkt.

Aus der dem Verfassungsgerichtshof nunmehr vorliegenden schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – wie er in seiner Eingabe vom 21. Jänner 2026 auch einräumt – keinen rechtzeitigen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt hat. Damit liegt die in §82 Abs3b VfGG geregelte Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG nicht vor.

Zweck des §82 Abs3b letzter Satz VfGG iVm §29 Abs4 VwGVG ist es, für den Fall einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG durch fristgerechten Antrag gemäß §29 Abs2a VwGVG jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses sicherzustellen. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Wien im konkreten Fall trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form gemäß §29 Abs5 VwGVG das Erkenntnis gemäß §29 Abs4 VwGVG schriftlich ausgefertigt hat, reicht für die Erfüllung der Prozessvoraussetzung gemäß §82 Abs3b VfGG daher nicht aus.Zweck des §82 Abs3b letzter Satz VfGG in Verbindung mit §29 Abs4 VwGVG ist es, für den Fall einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG durch fristgerechten Antrag gemäß §29 Abs2a VwGVG jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses sicherzustellen. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Wien im konkreten Fall trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form gemäß §29 Abs5 VwGVG das Erkenntnis gemäß §29 Abs4 VwGVG schriftlich ausgefertigt hat, reicht für die Erfüllung der Prozessvoraussetzung gemäß §82 Abs3b VfGG daher nicht aus.

Die Beschwerde ist somit bereits mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse, Entscheidungsverkündung, Beschwerderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E4181.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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