TE Vfgh Beschluss 2019/3/13 E613/2019

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

VfGG §82 Abs3b
VwGVG §29 Abs2a

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes und in gekürzter Form ausgefertigtes Erkenntnis mangels Stellung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet und in gekürzter Form ausgefertigt worden ist; dies unter Hinweis darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt worden ist.

Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass er auf Grund seiner durch seine Inhaftierung bedingten "physisch sowie psychisch eingeschränkten und belastenden Lebenssituation" nicht die Möglichkeiten und den notwendigen Freiraum gehabt hätte, rechtzeitig eine schriftliche Ausfertigung zu beantragen, geht schon allein deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer – wie aus der Niederschrift hervorgeht – bei der mündlichen Verhandlung durch eine mit Legitimationsausweis der Rechtsanwaltskammer Wien ausgewiesene Rechtsvertreterin vertreten war.

Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Da somit die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Entscheidungsverkündung, VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E613.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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