RS Vfgh 2019/3/13 E613/2019

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

VfGG §82 Abs3b
VwGVG §29 Abs2a

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes und in gekürzter Form ausgefertigtes Erkenntnis mangels Stellung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung

Rechtssatz

Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass er auf Grund seiner durch seine Inhaftierung bedingten "physisch sowie psychisch eingeschränkten und belastenden Lebenssituation" nicht die Möglichkeiten und den notwendigen Freiraum gehabt hätte, rechtzeitig eine schriftliche Ausfertigung zu beantragen, geht schon allein deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer - wie aus der Niederschrift hervorgeht - bei der mündlichen Verhandlung durch eine mit Legitimationsausweis der Rechtsanwaltskammer Wien ausgewiesene Rechtsvertreterin vertreten war.

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.

Entscheidungstexte

  • E613/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2019 E613/2019

Schlagworte

Entscheidungsverkündung, VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E613.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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