Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: „FMA“ bzw. belangte Behörde) vom 04.11.2016, AZ WPDLU/6128/20160507/1 (ON 2.1; in Folge auch: „VZ-Mandatsbescheid“), wurde der XXXX (in Folge auch: „SCI" bzw. Beschwerdeführerin), der Rechtsvorgängerin der XXXX (in Folge auch: „ XXXX “ bzw. Beschwerdeführerin), der Betrag von EUR XXXX als Differenzbetrag aus den bereits für 2015 geleis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: „FMA“ bzw. belangte Behörde) vom 04.11.2016, AZ WPDLU/6128/20160507/1 (ON 2.1; in Folge auch: „VZ-Mandatsbescheid“), wurde der XXXX (in Folge auch: „SCI" bzw. Beschwerdeführerin), der Rechtsvorgängerin der XXXX (in Folge auch: „ XXXX “ bzw. Beschwerdeführerin), der Betrag von EUR XXXX als Differenzbetrag aus den bereits für 2015 geleis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Vorliegend geht es um die Vorschreibung der Kostenanteile der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: "BF") (als beaufsichtigtes Unternehmen) gemäß § 19 FMABG durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde für das FMA-Geschäftsjahr 2012. Vorliegend geht es um die Vorschreibung der Kostenanteile der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: "BF") (als beaufsichtigtes Unternehmen) gemäß Paragraph 19, FMABG durch die Fin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Vorliegend geht es um die Vorschreibung der Kostenanteile der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: "BF") als beaufsichtigtes Unternehmen gemäß § 19 FMABG durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde für das FMA-Geschäftsjahr 2011. Vorliegend geht es um die Vorschreibung der Kostenanteile der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: "BF") als beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Paragraph 19, FMABG durch die Finanzm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Vorliegend geht es um die Vorschreibung der Kostenanteile der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: "BF") (als beaufsichtigtes Unternehmen) gemäß § 19 FMABG durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde für das FMA-Geschäftsjahr 2011. Vorliegend geht es um die Vorschreibung der Kostenanteile der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: "BF") (als beaufsichtigtes Unternehmen) gemäß Paragraph 19, FMABG durch die Fin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013, AZ WPDLU/8013/20130710/1, dem Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 500,00 als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2012 (vom 01.01.2012 bis 31.12.2012) vorgeschrieben. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2013 fristgerecht Vorstellung erhoben. Diese begründete er damit, dass die gesetzliche Grundlag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom 02.09.2015, GZ: FMA-W00414/0003-WAW/2015, zugestellt am 08.09.2015, aufgrund einer Verletzung der sie treffenden Vorlagepflicht gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 2.000,-- auferlegt sowie eine bereits mit Bescheid vom 04.08.2015... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , zugestellt am 13.07.2015, aufgrund einer Verletzung der sie treffenden Vorlagepflicht gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG neben der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- auferlegt, unter gleichzeitiger Andr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , zugestellt am 06.08.2015, aufgrund einer Verletzung der sie treffenden Vorlagepflicht gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG neben der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 2.000,-- auferlegt, unter gleichzeitiger Andr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: "FMA") hat der Beschwerdeführerin (im Folgenden: "BF") mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013 einen Betrag von 3.187 Euro als den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 vorgeschrieben, der in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner 2014, 15. April 2014, 15. Juli 2014 und 15. Oktober 2014 zu bezahlen sei. 2.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: "FMA") hat der Beschwerdeführerin (im Folgenden: "BF") mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013 einen Betrag von 3.036 Euro (aufgrund bereits geleisteter Vorauszahlungen in der Höhe von 635 Euro entfiel ein Differenzbetrag von 2.401 Euro) als Kostenanteil zu Gunsten der belangten Behörde für das Geschäftsjahr 2012 (01.01.2012 bis 31.12.2012) vorgeschr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013, AZ WPDLU/8013/20130710/1, dem Antragsteller (AS) den Betrag von EUR 250,00 als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2012 (vom 01.01.2012 bis 31.12.2012) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der AS mit Schreiben vom 15.12.2013 fristgerecht Vorstellung erhoben. Diese begründet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Bescheid vom 05.02.2014, GZ FMA-WL00658.150/0001-LAW/2013, der Antragstellerin (AS) den auf sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2012 in der Höhe von 2401,00 Euro vorgeschrieben. Davor hatte die FMA am 02.12.2013 bereits mit einem (Mandats)Bescheid, GZ WPDLU/17820/20130710/1, den Betrag vorgeschrieben, wogegen d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Bescheid vom 05.02..2014, GZ FMA-WL00658.150/0001-LAW/2013 der Antragstellerin (AS) den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 in der Höhe von 3187,00 Euro vorgeschrieben. Davor hatte die FMA am 02.12.2013 bereits einen (Mandats)Bescheid, zu GZ WPDLU/17820/20130710/2 den Betrag vorgeschrieben... mehr lesen...