Entscheidungsdatum
07.04.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W148 2006478-1/2Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL über den Antrag der xxxx KG, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 05.02.2014, GZ FMA-WL00658.150/0001-LAW/2013, betreffend die Vorschreibung des Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2014 (Vorauszahlung), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, BGBl I. Nr. 97/2001 idF BGBL I. Nr. 184/2013 wird abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 97 aus 2001, in der Fassung BGBL römisch eins. Nr. 184 aus 2013, wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Bescheid vom 05.02..2014, GZ FMA-WL00658.150/0001-LAW/2013 der Antragstellerin (AS) den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 in der Höhe von 3187,00 Euro vorgeschrieben. Davor hatte die FMA am 02.12.2013 bereits einen (Mandats)Bescheid, zu GZ WPDLU/17820/20130710/2 den Betrag vorgeschrieben, wogegen die AS mit Schreiben vom 11.12.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben hatte. Daraufhin hat die FMA den gegenständlichen Bescheid erlassen.
Der Bescheid gründet sich auf § 19 Abs. 5 FMABG, der vereinfacht vorsieht, dass die Aufsichtskosten der FMA, von allen Unternehmen des jeweiligen Aufsichtsbereiches (z.B. Wertpapieraufsicht) aliquot (entsprechend ihren umsatzmäßigen Größen) zu tragen sind (vgl auch die auf § 19 Abs. 7 FMABG fußenden FMA-Kostenverordnung, die die Kostenanteile im Detail regelt sowie § 16 Abs. 1 FMA-KVO). Zu diesem Zweck übermitteln die Unternehmen der FMA ihre Umsatzerlöse, worauf die FMA die aliquoten Vorauszahlungen für die kommende Periode aller Unternehmen errechnet und vorschreibt (105% des errechneten Betrages für vergangene Periode).Der Bescheid gründet sich auf Paragraph 19, Absatz 5, FMABG, der vereinfacht vorsieht, dass die Aufsichtskosten der FMA, von allen Unternehmen des jeweiligen Aufsichtsbereiches (z.B. Wertpapieraufsicht) aliquot (entsprechend ihren umsatzmäßigen Größen) zu tragen sind vergleiche auch die auf Paragraph 19, Absatz 7, FMABG fußenden FMA-Kostenverordnung, die die Kostenanteile im Detail regelt sowie Paragraph 16, Absatz eins, FMA-KVO). Zu diesem Zweck übermitteln die Unternehmen der FMA ihre Umsatzerlöse, worauf die FMA die aliquoten Vorauszahlungen für die kommende Periode aller Unternehmen errechnet und vorschreibt (105% des errechneten Betrages für vergangene Periode).
Im vorliegenden Fall hat dieser gesetzlich vorgesehene Vorgang dazu geführt, dass auf die Antragstellerin (abzüglich einer bereits geleisteten Vorzahlung) der genannte Betrag vorgeschrieben wurde. Im gegenständlichen Fall wurde die AS zum Rechnungskreis 3 ("Kosten der Wertpapieraufsicht") zugeordnet, weil sie Umsatzerlöse auf Wertpapierdienstleistungen erzielte (Seite 3 der Beschwerde).
Aufgrund von Meldungen der AS hat ihr die FMA einen auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2014 in der Höhe von 3187 Euro errechnet und die Zahlung in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner 2014, 15. April 2014, 15. Juli 2014 und 15. Oktober 2014 vorgeschrieben.
In der gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebrachten Beschwerde bringt die AS im Wesentlichen vor, dass der vorgeschriebene Kostenanteil, der auf sie entfalle, aufgrund von (mehrmals) falschen Angaben der AS über ihre Umsatzerlöse im Jahr 2012 nicht richtig berechnet sei.
Im Spruch des bekämpften Bescheides wurde einem allfälligen Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung gewährt.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der FMA mit Schriftsatz vom 03.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die AS aus:
"Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Geldleistung auferlegt wurde.
Auch wenn die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann gemäß § 22 Abs. 2 FMABG ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Die Behörde hat auch gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführers ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Auch wenn die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Die Behörde hat auch gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführers ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gegenständlich sind Interessen anderer Parteien nicht berührt. Auf der anderen Seite stehen zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen. Eine Interessensabwägung schlägt jedenfalls zu Gunsten unserer Gesellschaft aus: gegenständlich droht eine Aushöhlung des Rechtsschutzes insofern, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt (VfSlg 11.196/86) und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde vereitelt. Im Falle des Obsiegens wäre unsere Gesellschaft mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert, da der Vollzug schlussendlich auch zur Zurücklegung unserer Konzession gemäß § 4 WAG 2007 führen wird, weil die Vorschreibung von Kostenbeiträgen im Umfang des sechsfachen des zustehenden Betrages ein jedes Unternehmen in die Insolvenz treiben kann."Gegenständlich sind Interessen anderer Parteien nicht berührt. Auf der anderen Seite stehen zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen. Eine Interessensabwägung schlägt jedenfalls zu Gunsten unserer Gesellschaft aus: gegenständlich droht eine Aushöhlung des Rechtsschutzes insofern, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt (VfSlg 11.196/86) und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde vereitelt. Im Falle des Obsiegens wäre unsere Gesellschaft mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert, da der Vollzug schlussendlich auch zur Zurücklegung unserer Konzession gemäß Paragraph 4, WAG 2007 führen wird, weil die Vorschreibung von Kostenbeiträgen im Umfang des sechsfachen des zustehenden Betrages ein jedes Unternehmen in die Insolvenz treiben kann."
In Ihrer Stellungnahme vom 12.03.2014, eingelangt am 17.03.2014, nimmt die belangte Behörde (FMA) zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung und führt dazu aus wie folgt:
"1. Widersprüchlichkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin bringt in den Beschwerden jeweils in Punkt 5.1.b aE vor, dass ein (Anm. gemeint ist "ihr") Kostenbeitrag von EUR 3.400,00 (oder richtiger Weise: rd. EUR 600,00) keine besonders schwerwiegenden Folgen haben könne.Die Beschwerdeführerin bringt in den Beschwerden jeweils in Punkt 5.1.b aE vor, dass ein Anmerkung gemeint ist "ihr") Kostenbeitrag von EUR 3.400,00 (oder richtiger Weise: rd. EUR 600,00) keine besonders schwerwiegenden Folgen haben könne.
Zunächst ist unklar, warum bzw. aus welchem Grund die Beschwerdeführerin diesen Betrag anführt. Die Kostenpflicht für die Beschwerdeführerin für das FMA-Geschäftsjahr beträgt EUR 3.036,00, wobei aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von EUR 635,00 noch EUR 2.401,00 zu leisten sind. Weiters beträgt die Vorauszahlung für das FMA- Geschäftsjahr 2014 EUR 3.187,00.
Die Beschwerdeführerin möchte mit diesem Vorbringen offenkundig die relativ geringe Höhe ihres Kostenbeitrages hervorheben. Jedoch wird in den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil, der nicht durch die Rückzahlung der vorgeschriebenen Beträge ausgeglichen werden könnte (vgl. VwGH 10.08.2011 Zl. AW/2011/17/0028), nicht einmal behauptet.Die Beschwerdeführerin möchte mit diesem Vorbringen offenkundig die relativ geringe Höhe ihres Kostenbeitrages hervorheben. Jedoch wird in den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil, der nicht durch die Rückzahlung der vorgeschriebenen Beträge ausgeglichen werden könnte vergleiche VwGH 10.08.2011 Zl. AW/2011/17/0028), nicht einmal behauptet.
Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher alleine schon wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.
2. Unzureichendes Vorbringen / mangelnde Konkretisierung
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat bei einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Antragstellerin zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil liegen würde (vgl. VwSlg. 10.381 A/1981 oder z.B. die Beschlüsse des VwGH vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0028 oder vom 10.08.2011 Zl. AW/2011/17/0028).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat bei einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Antragstellerin zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil liegen würde vergleiche VwSlg. 10.381 A/1981 oder z.B. die Beschlüsse des VwGH vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0028 oder vom 10.08.2011 Zl. AW/2011/17/0028).
Wie der VwGH in den zitierten Beschlüssen zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Da die Beschwerdeführerin in keinster Weise den behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil konkretisierte, sondern wie erwähnt einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht einmal behauptete, sind die gegenständlichen Anträge auch aus diesem Grund abzuweisen.
Auf das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist aus diesem Grund nicht mehr einzugehen (vgl. VwGH vom 10.08.2011, AW/2011/17/0028 mwN).Auf das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist aus diesem Grund nicht mehr einzugehen vergleiche VwGH vom 10.08.2011, AW/2011/17/0028 mwN).
3. Keine Interessenabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin
Wie bereits dargestellt hat die Beschwerdeführerin den behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil nicht dargetan.
Dem vorliegenden Antrag sind weiters auch keine Angaben zu entnehmen, die über die geltend gemachten finanziellen Auswirkungen der sofortigen Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages, die durch die Rückzahlung der zu leistenden Kostenbeiträge ohne Verzinsung nicht ausgeglichen werden könnten, hinaus Nachteile der Beschwerdeführerin dartun würden, auf Grund derer die Abwägung der beteiligten Interessen zu ihren Gunsten ausfallen müsste (vgl. VwGH vom 10.08.2011, AW/2011/17/0028 mwN).Dem vorliegenden Antrag sind weiters auch keine Angaben zu entnehmen, die über die geltend gemachten finanziellen Auswirkungen der sofortigen Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages, die durch die Rückzahlung der zu leistenden Kostenbeiträge ohne Verzinsung nicht ausgeglichen werden könnten, hinaus Nachteile der Beschwerdeführerin dartun würden, auf Grund derer die Abwägung der beteiligten Interessen zu ihren Gunsten ausfallen müsste vergleiche VwGH vom 10.08.2011, AW/2011/17/0028 mwN).
Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass die sofortige Entrichtung der Kostenbeiträge schlussendlich auch zur Zurücklegung ihrer Konzession führen würde, da die Vorschreibung von Kostenbeiträgen im Umfang des Sechsfachen des (angeblich) zustehenden Betrages ein jedes Unternehmen in die Insolvenz treiben könne.
Ungeachtet der Tatsache, dass dieses Vorbringen in keinster Weise belegt wurde, ist es auch schwer nachvollziehbar, dass ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt EUR 5.588,00 ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von rund EUR xxxx in die Insolvenz treiben könne.
In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, bzw. der Zinsentgang für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind (vgl. VwGH aaO mwN).In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, bzw. der Zinsentgang für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind vergleiche VwGH aaO mwN).
Da auch keine Gründe bestehen, auf Grund derer die Abwägung der beteiligten Interessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müsste, sind die Anträge abzuweisen."
Die belangte Behörde stellte den Antrag die aufschiebende Wirkung aus den oben genannten Gründen nicht zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht ausdrücklich nur von "Beschwerden", jedoch nicht von Anträgen (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG spricht ausdrücklich nur von "Beschwerden", jedoch nicht von Anträgen (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).
Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist (unter einem mit der Beschwerde) gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist (unter einem mit der Beschwerde) gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Paragraph 22, Absatz 2, FMABG).
2. Zu Spruchpunkt A:
Für die Entscheidung, ob ein Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Die Vorschreibung von geldmäßigen Beträgen (hier: "Kostenanteil") wie im angefochtenen Bescheid ist einem Vollzug zugänglich. Es war somit in die weitere Prüfung einzutreten.Für die Entscheidung, ob ein Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist vergleiche VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Die Vorschreibung von geldmäßigen Beträgen (hier: "Kostenanteil") wie im angefochtenen Bescheid ist einem Vollzug zugänglich. Es war somit in die weitere Prüfung einzutreten.
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nichtGemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht
1. zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und 2. nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. auch VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012).1. zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und 2. nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche auch VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012).
Zwingende öffentliche Interessen
Im gegenständlichen Fall handelt es sich im weiten Sinn um "Gebühren" (Kostenanteil), die der FMA als Aufsichtsbehörde über Finanzdienstleistungsunternehmen gezahlt werden müssen, damit diese ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen kann. Die Finanzierung der österreichischen Finanzmarktaufsicht erfolgt zu einem großen Teil aus diesen Gebühren.
Gemäß § 1 Abs. 1 FMABG (Verfassungsbestimmung) ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über Banken, Versicherungen, Wertpapierunternehmen und Pensionskassen eingerichtet (vgl. auch § 2 Abs. 3 FMABG). § 19 Abs. 7 FMABG und die aufgrund dieser Rechtsgrundlage erlassenen FMA-Kostenverordnung verpflichten Unternehmen (hier ein Wertpapierunternehmen) anteilig für die Kosten der FMA Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck werden dem beaufsichtigten Unternehmen, wie auch im gegenständlichen Fall die AS, von der FMA aufgrund von Umsatzmeldungen über den auf sie fallenden Betrag informiert beziehungsweiße wird ihnen dieser vorgeschrieben.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FMABG (Verfassungsbestimmung) ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über Banken, Versicherungen, Wertpapierunternehmen und Pensionskassen eingerichtet vergleiche auch Paragraph 2, Absatz 3, FMABG). Paragraph 19, Absatz 7, FMABG und die aufgrund dieser Rechtsgrundlage erlassenen FMA-Kostenverordnung verpflichten Unternehmen (hier ein Wertpapierunternehmen) anteilig für die Kosten der FMA Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck werden dem beaufsichtigten Unternehmen, wie auch im gegenständlichen Fall die AS, von der FMA aufgrund von Umsatzmeldungen über den auf sie fallenden Betrag informiert beziehungsweiße wird ihnen dieser vorgeschrieben.
Es ist somit festzustellen, dass die Leistung der gegenständlichen Kostenanteile, im Konkreten für das FMA-Geschäftsjahr 2014, für das Funktionieren der Finanzmarktaufsicht (und ihrer Behörde) essentiell ist. Ohne Beiträge der beaufsichtigten Unternehmen würde die Finanzmarktaufsicht nicht funktionieren. Es besteht jedoch ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Aufsicht des Finanzmarktes, hier der Wertpapiermarktes, wie sich eindeutig aus der oben genannten Verfassungsbestimmung ergibt.
Kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin
Die Antragstellerin behauptet im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die Vorschreibung eines weit überhöhten Kostenbeitrages für 2014 (hier 3187,00 Euro) "ein jedes Unternehmen in die Insolvenz treiben" könnte. Weitere Nachteile, die ihr drohen würden, nennt die Antragstellerin nicht.
Es kann festgestellt werden, dass selbst für ein relativ kleines Unternehmen ein derartiger Betrag keinesfalls zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen würde. Es ist schwer nachvollziehbar, dass ein derart geringer Betrag insbesondere zu einer drohenden Insolvenz führen sollte. Hingegen war dem Vorbringen der FMA (Seite 3 der Stellungnahme vom 12.03.2014) zu folgen, dass es einer sehr konkreten - und glaubhaften - Dartuung der finanziellen oder sonstigen Nachteile bedarf, um feststellen zu können, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Es waren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür zu finden.
Bei Abwägung der zwingenden öffentlichen Interessen einer funktionierenden Wertpapiermarktaufsicht gegen die Interessen der AS (kein unverhältnismäßiger Nachteil) war daher gegen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschließen (§ 22 Abs. 2 FMABG).Bei Abwägung der zwingenden öffentlichen Interessen einer funktionierenden Wertpapiermarktaufsicht gegen die Interessen der AS (kein unverhältnismäßiger Nachteil) war daher gegen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschließen (Paragraph 22, Absatz 2, FMABG).
3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 A Abs. 1. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, A Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, einer erheblichen Rechtsfrage muss über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, einer erheblichen Rechtsfrage muss über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Finanzmarktaufsicht, Interessensabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W148.2006478.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014