Entscheidungsdatum
12.04.2016Norm
AVG 1950 §45 Abs3Spruch
W148 2016418-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Dr. Esther SCHNEIDER und Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX GmbH, Fn XXXX , mit Sitz in XXXX , vom 27.10.2014, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 29.09.2014 zu GZ. FMA-WL00322.150/0001-LAW/2014/1 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Dr. Esther SCHNEIDER und Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, Fn römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , vom 27.10.2014, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 29.09.2014 zu GZ. FMA-WL00322.150/0001-LAW/2014/1 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vorliegend geht es um die Vorschreibung der Kostenanteile der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: "BF") als beaufsichtigtes Unternehmen gemäß § 19 FMABG durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde für das FMA-Geschäftsjahr 2011.Vorliegend geht es um die Vorschreibung der Kostenanteile der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: "BF") als beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Paragraph 19, FMABG durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde für das FMA-Geschäftsjahr 2011.
1. Die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: "FMA") hat im ersten Rechtsgang der BF mit Mandatsbescheid vom 01.12.2012, GZ. WPDLU/7872/20120664/1, einen Betrag von 93.493 EUR als Differenzbetrag aus den bereits für 2011 geleisteten Vorauszahlungen (in der Höhe von 30.722 EUR) und dem Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2011 (in der Höhe von 124.215 EUR) vorgeschrieben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Vorstellung vom 14.12.2012 und brachte im Wesentlichen vor, dass der Kostenbescheid nicht auf Basis des § 57 AVG als Mandatsbescheid erlassen hätte werden dürfen, da sich die Kriterien, nach denen sich die Kosten bemessen, nicht aus dem Gesetz ergeben würden. Außerdem seien die Kosten, die auferlegt würden, höher als nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt und deshalb rechtswidrig.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Vorstellung vom 14.12.2012 und brachte im Wesentlichen vor, dass der Kostenbescheid nicht auf Basis des Paragraph 57, AVG als Mandatsbescheid erlassen hätte werden dürfen, da sich die Kriterien, nach denen sich die Kosten bemessen, nicht aus dem Gesetz ergeben würden. Außerdem seien die Kosten, die auferlegt würden, höher als nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt und deshalb rechtswidrig.
3. Daraufhin leitete die FMA das Ermittlungsverfahren ein, in dem die BF im Wesentlichen vorbrachte, es sei mit den Grundsätzen des Parteiengehörs zum Zweck der objektiven Wahrheitsfindung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unvereinbar einen Bescheid auf geheime Beweismittel zu stützen. Die FMA habe nämlich nicht dargelegt, was sie zum Beweisgegenstand ihres Ermittlungsverfahrens mache. Weder im Mandatsbescheid noch in der "Aufforderung zur Stellungnahme" sei erkennbar, welche Beweismittel der Behörde bislang vorlagen und welche sie dem Mandatsbescheid zugrunde gelegt habe. Im Mandatsbescheid sei auf verschiedene Kosten (Zahlen) referenziert worden, keine dieser Zahlen sei jedoch anhand des Mandatsbescheides oder der Aufforderung zur Stellungnahme oder anderer zugänglicher Quellen nachvollziehbar. Weiters werde die Bestellung eines Sachverständigen beantragt, welcher überprüfen solle, wie die FMA ihre Kosten nach § 19 FMABG gemäß kostenrechnerischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten errechnet und in welcher Höhe sie die Zuweisungen (der Kosten) vorgenommen habe.3. Daraufhin leitete die FMA das Ermittlungsverfahren ein, in dem die BF im Wesentlichen vorbrachte, es sei mit den Grundsätzen des Parteiengehörs zum Zweck der objektiven Wahrheitsfindung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unvereinbar einen Bescheid auf geheime Beweismittel zu stützen. Die FMA habe nämlich nicht dargelegt, was sie zum Beweisgegenstand ihres Ermittlungsverfahrens mache. Weder im Mandatsbescheid noch in der "Aufforderung zur Stellungnahme" sei erkennbar, welche Beweismittel der Behörde bislang vorlagen und welche sie dem Mandatsbescheid zugrunde gelegt habe. Im Mandatsbescheid sei auf verschiedene Kosten (Zahlen) referenziert worden, keine dieser Zahlen sei jedoch anhand des Mandatsbescheides oder der Aufforderung zur Stellungnahme oder anderer zugänglicher Quellen nachvollziehbar. Weiters werde die Bestellung eines Sachverständigen beantragt, welcher überprüfen solle, wie die FMA ihre Kosten nach Paragraph 19, FMABG gemäß kostenrechnerischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten errechnet und in welcher Höhe sie die Zuweisungen (der Kosten) vorgenommen habe.
Die belangte Behörde verständigt mit Schreiben vom 14.06.2013 die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab Gelegenheit zur Akteneinsicht. Danach gab die BF mit 08.07.2013 neuerlich eine Stellungnahme ab und wiederholte ihre Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen der belangten Behörde. Trotz Einsicht in den Jahresabschluss für 2011, die Gewinn- und Verlustrechnung der FMA für das Geschäftsjahr 2011, den Anhang gem. § 236 UGB zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der FMA zum 31. Dezember 2011, den Lagebericht der FMA zum Geschäftsjahr 2011 und einiger anderer Unterlagen und Stellungnahmen der belangten Behörde sei nach wie vor nicht nachvollziehbar auf welche Zahlen sich die belangte Behörde beim Errechnen der Kosten genau stütze bzw. wie die Kosten dem Rechnungskreis 3 und innerhalb dessen dem Subrechnungskreis 3 zugewiesen werden. Die Behörde stütze sich weiterhin auf geheime Beweisquellen und es bestünde Unklarheit. Das Zahlenwerk der belangten Behörde sei mangelhaft nachvollziehbar. Die BF können daher nicht beurteilen, ob sich die belangte Behörde an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bzw. an das Verursacherprinzip (§ 90 Abs. 1 WAG 2007) gehalten habe. Zahlreiche Kosten (Personal- und Sachkosten etc.) müssten substantiiert offen gelegt werden. Auch habe die Behörde unterlassen vom Bund eine Erhöhung seines Kostenbeitrages einzufordern. Weiters wurde nochmals die Bestellung eines Sachverständigen beantragt.Die belangte Behörde verständigt mit Schreiben vom 14.06.2013 die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab Gelegenheit zur Akteneinsicht. Danach gab die BF mit 08.07.2013 neuerlich eine Stellungnahme ab und wiederholte ihre Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen der belangten Behörde. Trotz Einsicht in den Jahresabschluss für 2011, die Gewinn- und Verlustrechnung der FMA für das Geschäftsjahr 2011, den Anhang gem. Paragraph 236, UGB zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der FMA zum 31. Dezember 2011, den Lagebericht der FMA zum Geschäftsjahr 2011 und einiger anderer Unterlagen und Stellungnahmen der belangten Behörde sei nach wie vor nicht nachvollziehbar auf welche Zahlen sich die belangte Behörde beim Errechnen der Kosten genau stütze bzw. wie die Kosten dem Rechnungskreis 3 und innerhalb dessen dem Subrechnungskreis 3 zugewiesen werden. Die Behörde stütze sich weiterhin auf geheime Beweisquellen und es bestünde Unklarheit. Das Zahlenwerk der belangten Behörde sei mangelhaft nachvollziehbar. Die BF können daher nicht beurteilen, ob sich die belangte Behörde an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bzw. an das Verursacherprinzip (Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007) gehalten habe. Zahlreiche Kosten (Personal- und Sachkosten etc.) müssten substantiiert offen gelegt werden. Auch habe die Behörde unterlassen vom Bund eine Erhöhung seines Kostenbeitrages einzufordern. Weiters wurde nochmals die Bestellung eines Sachverständigen beantragt.
6. Mit Bescheid vom 09.09.2013 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und der vorgeschriebene Differenzbetrag bestätigt, wogegen Beschwerde sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Mit Beschluss vom 21.11.2013 (B 1108 -1109/2013-10) hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
7. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 29.04.2014 (GZ. 2013/17/0669 und 0670-6) den Bescheid wegen eines sekundären Verfahrensmangels (Begründungsmangel) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die wesentliche Begründung lautete, dass die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides (gemäß § 60 AVG) unterlassen habe, "die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen" darzustellen. Es seien nicht alle Beträge, die der Ermittlung des Kostenbeitrages zu Grunde zu legen waren, offen gelegt worden. Dies betreffe zunächst die Summe der direkt an die Rechnungskreise (Subrechnungskreise) zuordenbaren Kosten und in der Folge auch die Summe nicht direkt zuordenbarer Kosten (Allgemeinkosten). Nur wenn diese Beträge bekannt seien, könne die Aufteilung der Gesamtkosten auf die Rechnungskreise rechnerisch nachvollzogen werden (vgl VwGH vom 29.04.2014, 2013/17/0669). Die anderen Beschwerdegründe hat der VwGH abgewiesen.7. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 29.04.2014 (GZ. 2013/17/0669 und 0670-6) den Bescheid wegen eines sekundären Verfahrensmangels (Begründungsmangel) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die wesentliche Begründung lautete, dass die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides (gemäß Paragraph 60, AVG) unterlassen habe, "die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen" darzustellen. Es seien nicht alle Beträge, die der Ermittlung des Kostenbeitrages zu Grunde zu legen waren, offen gelegt worden. Dies betreffe zunächst die Summe der direkt an die Rechnungskreise (Subrechnungskreise) zuordenbaren Kosten und in der Folge auch die Summe nicht direkt zuordenbarer Kosten (Allgemeinkosten). Nur wenn diese Beträge bekannt seien, könne die Aufteilung der Gesamtkosten auf die Rechnungskreise rechnerisch nachvollzogen werden vergleiche VwGH vom 29.04.2014, 2013/17/0669). Die anderen Beschwerdegründe hat der VwGH abgewiesen.
8. Daraufhin erließ die FMA im zweiten Rechtsgang nach einem Ermittlungsverfahren mit Akteneinsicht und Stellungnahmen seitens der BF den angefochtenen Bescheid und schrieb ihr (neuerlich) den Differenzbetrag von 62.626 EUR zu Gunsten der FMA vor. Begründend legte die FMA die konkrete ziffernmäßige Aufschlüsselung folgender Beträge dar: die Bruttogesamtkosten der FMA für das Geschäftsjahr 2011, abzüglich der Erträge gemäß § 19 Abs. 4 und Abs. 10 FMABG, abzüglich aufgebrachter Bewilligungsgebühren sowie aufgeschlüsselt die Beiträge für die Rechnungskreise 1 bis 4 und die (damaligen) Subrechnungskreise 1 bis 3. Neben diesen direkten Kosten (Nettogesamtkosten) wurden die Allgemeinkosten (indirekte Kosten), die nicht direkt einem der (Sub)Rechnungskreise zuordenbar sind, im Bescheid angegeben. Weiters wurden die Erträge der FMA (Bewilligungsgebühren, Bundesbeitrag etc.) ziffernmäßig tabellarisch angeführt.8. Daraufhin erließ die FMA im zweiten Rechtsgang nach einem Ermittlungsverfahren mit Akteneinsicht und Stellungnahmen seitens der BF den angefochtenen Bescheid und schrieb ihr (neuerlich) den Differenzbetrag von 62.626 EUR zu Gunsten der FMA vor. Begründend legte die FMA die konkrete ziffernmäßige Aufschlüsselung folgender Beträge dar: die Bruttogesamtkosten der FMA für das Geschäftsjahr 2011, abzüglich der Erträge gemäß Paragraph 19, Absatz 4 und Absatz 10, FMABG, abzüglich aufgebrachter Bewilligungsgebühren sowie aufgeschlüsselt die Beiträge für die Rechnungskreise 1 bis 4 und die (damaligen) Subrechnungskreise 1 bis 3. Neben diesen direkten Kosten (Nettogesamtkosten) wurden die Allgemeinkosten (indirekte Kosten), die nicht direkt einem der (Sub)Rechnungskreise zuordenbar sind, im Bescheid angegeben. Weiters wurden die Erträge der FMA (Bewilligungsgebühren, Bundesbeitrag etc.) ziffernmäßig tabellarisch angeführt.
9. Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde vom 27.10.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verfahrensfehlern. Begründend wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelt und nicht festgestellt worden sei. Insbesondere habe die FMA die einzelnen Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen nicht offen gelegt bzw. nicht festgestellt. Sie habe lediglich aus dem Kostenposten "Anteil Kostenpflichtige" der Gewinn- und Verlustrechnung des FMA-Geschäftsjahres die Gesamtkosten auf die vier Rechnungskreise nach dem aus den Umsätzen berechneten Verhältnis verteilt und weiters dem Rechnungskreis 3 zugewiesen.
Es reiche nicht, wenn die BF die Kostenanteile herleiten könne; die FMA habe nicht, wie vom VwGH gefordert, die entsprechenden Parameter offen gelegt. Es sei notwendig, dass alle Beträge, samt den Ermittlungsgrundlagen, von der FMA offen gelegt würden. Nur dies ermögliche die Nachvollziehung der Kostenvorschreibung an die Kostenträger. Die FMA stütze sich auf geheime Beweisquellen und verletze dadurch ihre Begründungspflicht.
Außerdem habe die belangte Behörde darzulegen, wie sich die Gesamtkosten der Aufsichtstätigkeit im Einzelnen zusammensetzen, weil dies die Ausgangsbasis der Kostenberechnung sei. Solange dies nicht offen gelegt sei, stütze sich die belangte Behörde auf geheime Beweisquellen, was auch eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör (§ 45 Abs. 3 AVG) bedeute.Außerdem habe die belangte Behörde darzulegen, wie sich die Gesamtkosten der Aufsichtstätigkeit im Einzelnen zusammensetzen, weil dies die Ausgangsbasis der Kostenberechnung sei. Solange dies nicht offen gelegt sei, stütze sich die belangte Behörde auf geheime Beweisquellen, was auch eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör (Paragraph 45, Absatz 3, AVG) bedeute.
Weiters könne die FMA nicht sämtliche von ihr verursachte Kosten den beaufsichtigten Unternehmen vorschreiben, sondern lediglich die Kosten der Aufsicht.
Das Nachvollziehen der in der Berechnungsmethode-Formel verwendeten Parameter sei nicht möglich. Die Herkunft der Kosten sei zugänglich zu machen. Insbesondere sei offenzulegen, wie die einzelnen Tätigkeiten den direkten und indirekten Kosten zugerechnet worden seien. Beispielsweise könnten Kosten wie Öffentlichkeitsarbeit oder Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten (sonstige betriebliche Aufwendungen in der GuV-Rechnung) keinen Konnex zur Aufsichtstätigkeit haben.
Weiters sei der vorgeschriebene Betrag überhöht. Die FMA habe es gemäß § 19 Abs. 5 FMABG unterlassen, den Bund, der lediglich einen Anteil von 3,5 Mio. EUR für die Aufsicht zahle, aufzufordern, seinen Anteil zu erhöhen. Obwohl die Zahl der beaufsichtigten Unternehmen in den letzten Jahren zurückgegangen sei, hätten sich die Aufsichtskosten wesentlich erhöht. Die Aufsichtskosten seien zu hoch. Die FMA habe gegen das verfassungsgesetzlich angezeigte Effizienzgebot verstoßen sowie gegen den Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, dass ihr Jahresabschluss vom Abschlussprüfer geprüft worden sei, treffe nicht zu, weil dieser nur nach § 269 UGB geprüft habe. Gegenstand der Prüfung sei damit nur die finanzielle Lage, nicht sonstige Gesetzesverstöße. Außerdem prüften Abschlussprüfer nur stichprobenweise und nicht lückenlos. Es sei daher anzunehmen, dass die FMA nach wie vor zu hohe Kosten vorschreibe.Weiters sei der vorgeschriebene Betrag überhöht. Die FMA habe es gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG unterlassen, den Bund, der lediglich einen Anteil von 3,5 Mio. EUR für die Aufsicht zahle, aufzufordern, seinen Anteil zu erhöhen. Obwohl die Zahl der beaufsichtigten Unternehmen in den letzten Jahren zurückgegangen sei, hätten sich die Aufsichtskosten wesentlich erhöht. Die Aufsichtskosten seien zu hoch. Die FMA habe gegen das verfassungsgesetzlich angezeigte Effizienzgebot verstoßen sowie gegen den Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, dass ihr Jahresabschluss vom Abschlussprüfer geprüft worden sei, treffe nicht zu, weil dieser nur nach Paragraph 269, UGB geprüft habe. Gegenstand der Prüfung sei damit nur die finanzielle Lage, nicht sonstige Gesetzesverstöße. Außerdem prüften Abschlussprüfer nur stichprobenweise und nicht lückenlos. Es sei daher anzunehmen, dass die FMA nach wie vor zu hohe Kosten vorschreibe.
Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu aufzuheben und zurückzuverweisen bzw. einen Sachverständigen zu bestellen.
10. Am 02.03.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die BF wiederholte ihre Ansicht, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde grob unvollständig erhoben worden sei und deshalb eine Unrichtigkeit vorliege, was von der belangten Behörde unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid bestritten wurde.
Rechtlich wurde von der BF wie in der Beschwerde ausgeführt, dass alle Beiträge samt Ermittlungsgrundlagen seitens der belangten Behörde bekannt zu geben seien, um die Richtigkeit der Berechnung der FMA nachvollziehen zu können. Insbesondere sei im Einzelnen bekannt zugeben, woraus sich die Gesamtkosten der FMA ergäben. Nur damit sei die Kostenberechnung (der FMA) überprüfbar; solange die FMA dem nicht nachkomme, stütze sie sich auf geheime Beweisquellen. Gemäß Verursacherprinzip habe jedes beaufsichtigte Unternehmen nur die durch unmittelbare Aufsichtstätigkeit entstandenen Kosten zu tragen. Alle anderen Kosten habe der Bund zu tragen.
Die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof sei ausschließlich eine politische Kontrolle, die mit der Frage der Aufteilung der Kosten der FMA nichts zu tun habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Die BF, XXXX GmbH, mit Sitz in XXXX , eingetragen zu Fn XXXX im Firmenbuch des Handelsgerichts XXXX , ist Erbringerin von Wertpapierdienstleistungen und hat eine Konzession gemäß § 3 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007. Die BF war im FMA-Geschäftsjahr 2011 Kostenpflichtige und gehört zum Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht), Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen), im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG iVm § 90 WAG 2007 bzw. § 10 Z 3 FMA-Kostenverordnung.Die BF, römisch 40 GmbH, mit Sitz in römisch 40 , eingetragen zu Fn römisch 40 im Firmenbuch des Handelsgerichts römisch 40 , ist Erbringerin von Wertpapierdienstleistungen und hat eine Konzession gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007. Die BF war im FMA-Geschäftsjahr 2011 Kostenpflichtige und gehört zum Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht), Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen), im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG in Verbindung mit Paragraph 90, WAG 2007 bzw. Paragraph 10, Ziffer 3, FMA-Kostenverordnung.
Es wird weiter festgestellt, dass für das FMA-Geschäftsjahr 2011 ein Jahresabschluss (gem. § 18 FMABG) in Form einer Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung (gem. § 19 Abs. 1 FMABG) erstellt wurde. Danach haben die Bruttogesamtkosten im FMA-Geschäftsjahr 2011 44.600.413 EUR betragen. Daraus ergaben sich abzüglich von Erträgen in der Höhe von 3.878.314,58 EUR (darin enthalten 3,5 Mio. EUR Kostenbeitrag des Bundes sowie sonstige Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglicher Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gem. § 19 Abs. 10 FMBAG der FMA zufließen, in Höhe von 378.314,58) Nettogesamtkosten von 40.722.098,42 EUR.Es wird weiter festgestellt, dass für das FMA-Geschäftsjahr 2011 ein Jahresabschluss (gem. Paragraph 18, FMABG) in Form einer Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung (gem. Paragraph 19, Absatz eins, FMABG) erstellt wurde. Danach haben die Bruttogesamtkosten im FMA-Geschäftsjahr 2011 44.600.413 EUR betragen. Daraus ergaben sich abzüglich von Erträgen in der Höhe von 3.878.314,58 EUR (darin enthalten 3,5 Mio. EUR Kostenbeitrag des Bundes sowie sonstige Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglicher Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gem. Paragraph 19, Absatz 10, FMBAG der FMA zufließen, in Höhe von 378.314,58) Nettogesamtkosten von 40.722.098,42 EUR.
Nach Abzug von Bewilligungsgebühren (§ 19 Abs. 10 FMABG) in Höhe von 2.592.665,64 EUR ergaben sich Kosten in Höhe von 38.129.432,78 EUR, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß § 19 FMABG zu tragen sind.Nach Abzug von Bewilligungsgebühren (Paragraph 19, Absatz 10, FMABG) in Höhe von 2.592.665,64 EUR ergaben sich Kosten in Höhe von 38.129.432,78 EUR, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß Paragraph 19, FMABG zu tragen sind.
Konkret fielen 2011 aufgeschlüsselt auf die 4 Rechnungskreise und den Subrechnungskreis 3 folgende Kostenbeträge an:
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Davon entfiel folglich auf den Rechnungskreis 3 der Gesamtbetrag von 9.534.032,35 EUR und auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen (Subrechnungskreis 3 gem. § 10 Z 3 FMA-Kostenverordnung) der Gesamtbetrag von 3.520.104,39 EUR (bereits abzüglich der dem Subrechnungskreis Wertpapieraufsicht zuzurechnenden Erträge in Höhe von 359.146,73 EUR). Dieser enthält 3.131.663,37 EUR an direkt zurechenbaren Kosten.Davon entfiel folglich auf den Rechnungskreis 3 der Gesamtbetrag von 9.534.032,35 EUR und auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen (Subrechnungskreis 3 gem. Paragraph 10, Ziffer 3, FMA-Kostenverordnung) der Gesamtbetrag von 3.520.104,39 EUR (bereits abzüglich der dem Subrechnungskreis Wertpapieraufsicht zuzurechnenden Erträge in Höhe von 359.146,73 EUR). Dieser enthält 3.131.663,37 EUR an direkt zurechenbaren Kosten.
Die indirekten Kosten der Aufsicht, die nicht direkt einem (Sub)Rechnungskreis zugeordnet werden konnten, wurden gem. § 19 Abs. 2 FMABG dem (Sub)Rechnungskreis im Verhältnis der direkten Kosten aufgeteilt, weshalb auf den gegenständlichen Subrechnungskreis 747.587,75 EUR entfallen.Die indirekten Kosten der Aufsicht, die nicht direkt einem (Sub)Rechnungskreis zugeordnet werden konnten, wurden gem. Paragraph 19, Absatz 2, FMABG dem (Sub)Rechnungskreis im Verhältnis der direkten Kosten aufgeteilt, weshalb auf den gegenständlichen Subrechnungskreis 747.587,75 EUR entfallen.
Zur Ermittlung der konkreten Kostenanteile der BF wurden die von der BF gemeldeten Referenzdaten in der Höhe von 6.674.881,52 EUR (Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für 2011) im Verhältnis zu den Gesamtumsatzerlösen aller Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) berechnet. Dabei wurde folgende Berechnungsmethode angewendet:
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Legende: SGw Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen
UE Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften
G Gewicht gem. § 16 Abs. 1 FMA-KVOG Gewicht gem. Paragraph 16, Absatz eins, FMA-KVO
B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 FMA-KVO im Jahr 2011: € 188.888.641,35B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, FMA-KVO im Jahr 2011: € 188.888.641,35
K Kostenbeitrag in €
KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2011 von € 3.520.104,39.
Aus dieser Berechnung ergab sich für die BF ein vorläufiger Kostenanteil in der Höhe von 124.392,23 EUR. Gemäß FMA-Kostenverordnung (§ 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 2) ist allen Kostenpflichtigen (hier: gem. § 10 Z 3 FMA-Kostenverordnung, dh Erbringer von Wertpapierdienstleistungen), deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale von 250 EUR nicht übersteigt, dieser Pauschalbetrag vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse wurden weiters (§ 11 Abs. 2 FMA-Kostenverordnung) so ausgeglichen, dass der Ausgleich innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale übersteigt. Daraus ergab sich für die BF ein Betrag von 177,40 EUR (zu Gunsten der BF), der abzuziehen war. Weiters ergaben sich aus der FMA-Kostenverordnung (§ 5) Rundungsbeträge dergestalt, dass vorgeschriebene Beträge auf vollen Eurobetrag ab- bzw. aufzurunden sind, wobei Beträge bis 49 Euro-Cent abgerundet wurden und Beträge ab 50 Euro-Cent aufgerundet werden.Aus dieser Berechnung ergab sich für die BF ein vorläufiger Kostenanteil in der Höhe von 124.392,23 EUR. Gemäß FMA-Kostenverordnung (Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 2,) ist allen Kostenpflichtigen (hier: gem. Paragraph 10, Ziffer 3, FMA-Kostenverordnung, dh Erbringer von Wertpapierdienstleistungen), deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale von 250 EUR nicht übersteigt, dieser Pauschalbetrag vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse wurden weiters (Paragraph 11, Absatz 2, FMA-Kostenverordnung) so ausgeglichen, dass der Ausgleich innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale übersteigt. Daraus ergab sich für die BF ein Betrag von 177,40 EUR (zu Gunsten der BF), der abzuziehen war. Weiters ergaben sich aus der FMA-Kostenverordnung (Paragraph 5,) Rundungsbeträge dergestalt, dass vorgeschriebene Beträge auf vollen Eurobetrag ab- bzw. aufzurunden sind, wobei Beträge bis 49 Euro-Cent abgerundet wurden und Beträge ab 50 Euro-Cent aufgerundet werden.
Insgesamt ergab dies den endgültigen Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2011 in der Höhe von 124.215 EUR. Abzüglich einer Vorauszahlung von 30.722 EUR ergab dies den Differenzbetrag von
93.493 EUR (zu Gunsten der belangten Behörde).
Der Jahresabschluss und die rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung wurden von einem Wirtschaftsprüfer (IB Interbilanz Wirtschaftsprüfung GmbH) gemäß §§ 18 ff FMABG geprüft (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk vom 11. April 2012) und gemeinsam mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers veröffentlicht (Homepage der FMA).Der Jahresabschluss und die rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung wurden von einem Wirtschaftsprüfer (IB Interbilanz Wirtschaftsprüfung GmbH) gemäß Paragraphen 18, ff FMABG geprüft (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk vom 11. April 2012) und gemeinsam mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers veröffentlicht (Homepage der FMA).
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf Einsicht in das offene Firmenbuch, den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde (inklusive Akten des ersten Rechtsganges), sowie auf die Beschwerde und die Stellungnahmen der BF und der belangten Behörde, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Soweit die Beschwerde die objektive Richtigkeit von Tatsachen betrifft, wurde der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt von der BF nicht bestritten. Insbesondere wurden die Feststellungen hinsichtlich der mitgeteilten Umsatzerlöse und aller sonstigen Beträge (Aufsichtskosten und Umsatzerlöse in den Rechnungs- und Subrechnungskreisen) nicht bestritten. Auch die Methode der Berechnung mittels der festgestellten Formeln wurde nicht bestritten. Die Aussagen der Parteien des Verfahrens waren schlüssig und nicht widersprüchlich, weshalb dieser Sachverhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (außer in Verwaltungsstrafsachen mit einer Geldstrafe unter 600 EUR).Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (außer in Verwaltungsstrafsachen mit einer Geldstrafe unter 600 EUR).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, aber nicht berechtigt.
3.2. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zugrundeliegende Rechtslage:
Folgende Gesetzesbestimmungen sind im maßgeblichen Zeitraum (Kostenanteile für das FMA-Geschäftsjahr 2011) anwendbar:
Die §§ 18 bis 20 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 (§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 5b idF BGBl. I Nr. 145/2011, § 19 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 50/2011, § 19 Abs. 5a idF BGBl. I Nr. 66/2009 und § 19 Abs. 10 idF BGBl. I Nr. 60/2007) lauten auszugsweise:Die Paragraphen 18 bis 20 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, (Paragraph 18, Absatz eins, 19, Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 5 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,, Paragraph 19, Absatz 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, und Paragraph 19, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,) lauten auszugsweise:
"Jahresabschluss
§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß § 129l VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.Paragraph 18, (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 129 l, VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. § 273 HGB ist anzuwenden.(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Paragraph 273, HGB ist anzuwenden.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs. 6 veröffentlichen kann.(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Absatz 6, veröffentlichen kann.
(4) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder 5 darstellt.(4) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflichtverletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 5 darstellt.
(5) Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.
(6) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.
Kosten der Aufsicht
§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19, (1) Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;
2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;
3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;
4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.
Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 129l VAG mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss gemäß Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 129 l, VAG mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.
(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.(3) Die Summe der gemäß Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010 und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010 und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro erreicht haben bzw. die gemäß § 129l VAG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro erreicht haben bzw. die gemäß Paragraph 129 l, VAG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG und gemäß § 20 ZaDiG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG und gemäß Paragraph 20, ZaDiG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(5b) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß § 129l Abs. 1 VAG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 129l Abs. 3 VAG mitgeteilten direkten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.(5b) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß Paragraph 129 l, Absatz eins, VAG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 129 l, Absatz 3, VAG mitgeteilten direkten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Absatz 5, abzusprechen über:
1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im
jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der
Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm
geleisteten Vorauszahlungen;
3. die Höhe des negativen oder positiven
Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur
Auszahlung freigegeben wird;
4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende
Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Ziffer eins,
(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Absatz 5, oder Paragraph 26, anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(8) Für den Finanzplan gemäß § 17 ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen.(8) Für den Finanzplan gemäß Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Absatz eins bis 4 vorzugehen.
(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.
(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 kostenmindernd anzusetzen.(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007 kostenmindernd anzusetzen.
§ 20. (1) Die FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 eine Rücklage für unvorhergesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.Paragraph 20, (1) Die FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 eine Rücklage für unvorhergesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.
(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr der FMA im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der FMA auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss offen als Rücklage auszuweisen.
(4) Im Finanzplan ist die Rücklage und deren Dotierung entsprechend vorzusehen."
§ 2 Abs. 2 und 3 sowie § 90 des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007 (§ 2 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 77/2011) lauten:Paragraph 2, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 90, des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, (Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,) lauten:
"Ausnahmen
§ 2. (1) ...Paragraph 2, (1) ...
(2) Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 16 bis 25, 28, 34, 35, 38 bis 43, 46 und 48 bis 49, 91, 92 Abs. 9 und 10 und der §§ 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.(2) Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 25, 28, 34, 35, 38 bis 43, 46 und 48 bis 49, 91, 92 Absatz 9 und 10 und der Paragraphen 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Paragraphen 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 90, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen, finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.(3) Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbringen, finden die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Absatz 2 bis 4, 54 Absatz eins und 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 90, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
(...)
2. Abschnitt
Kosten und Verfahrensvorschriften
Kosten
§ 90. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen sowie den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 90, (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen sowie den Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.
(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von
Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen
für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen."Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen."
§ 273 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB; vormals Handelsgesetzbuch - HGB), dRGBl. S 219/1897, idF des BGBl. I Nr. 70/2008, lautet:Paragraph 273, des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB; vormals Handelsgesetzbuch - HGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, lautet:
"Prüfungsbericht
§ 273. (1) Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und der Corporate Governance-Bericht (§ 243b) aufgestellt worden ist sowie ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Im Prüfungsbericht zum Konzernabschluss ist auch festzustellen, ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben, sind anzuführen und zu erläutern. Werden Tatsachen nach Abs. 2 und 3 nicht festgestellt, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten.Paragraph 273, (1) Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und der Corporate Governance-Bericht (Paragraph 243 b,) aufgestellt worden ist sowie ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Im Prüfungsbericht zum Konzernabschluss ist auch festzustellen, ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben, sind anzuführen und zu erläutern. Werden Tatsachen nach Absatz 2 und 3 nicht festgestellt, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten.
(2) Stellt der Abschlussprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich zu berichten. Darüber hinaus hat er unverzüglich über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses zu berichten.
(3) Der Abschlussprüfer hat auch unverzüglich zu berichten, wenn bei der Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) festgestellt wird; im Bericht sind in diesem Fall die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben.(3) Der Abschlussprüfer hat auch unverzüglich zu berichten, wenn bei der Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, URG) festgestellt wird; im Bericht sind in diesem Fall die Eigenmittelquote (Paragraph 23, URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24, URG) anzugeben.
(4) Der Abschlussprüfer hat diese Berichte zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 5 ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat der Abschlussprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats vorzulegen."(4) Der Abschlussprüfer hat diese Berichte zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 5, ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat der Abschlussprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats vorzulegen."
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003 (§§ 12 und 13 idF BGBl. II Nr. 297/2009, §§ 10, 11, 15, 16 idF BGBl. II Nr. 270/2007, § 14 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 181/2010) lautet (auszugsweise):Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003, (Paragraphen 12 und 13 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2009,, Paragraphen 10, 11, 15, 16, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2007,, Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2010,) lautet (auszugsweise):
"Artikel I"Artikel römisch eins
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regeltParagraph eins, Diese Verordnung regelt
1. Die Durchführung der Vorauszahlungen und der
Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie
2. Die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007.2. Die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007.
(...)
§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.Paragraph 5, Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
(...)
Verrechnung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungspflicht
§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.Paragraph 9, (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.
(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.(2) Die FMA hat den gemäß Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeiträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.(3) Paragraph 7, gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeiträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)
Allgemeine Grundsätze der Kostentragung
§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:Paragraph 10, Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
1. Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);1. Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (Subrechnungskreis 1);
2. Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);2. Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, (Subrechnungskreis 2);
3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3).3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, (Subrechnungskreis 3).
Mindestpauschale
§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.Paragraph 11, (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c beträgt 250 Euro.(3) Die Mindestpauschale für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, beträgt 250 Euro.
Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 12. ...
§ 13. ...
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 14. ...Paragraph 14, ...
Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen) Meldepflicht
§ 15. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.Paragraph 15, (1) Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Berechnung der Kostenbeiträge(2) Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Berechnung der Kostenbeiträge
§ 16. (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 zu berücksichtigen.Paragraph 16, (1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2007 zu berücksichtigen.
(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen."(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3,, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß Paragraph 11, Absatz 3, nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach Paragraph 11, Absatz 2, auszugleichen."
3.2.2. In der Sache
Die BF macht folgende Beschwerdegründe geltend:
1. Fehlende Offenlegung der Kostenparameter,
2. überhöhter Betrag,
3. Verstoß gegen das Effizienzgebot und ungenügende Prüfung der FMA durch den Abschlussprüfer,
4. Verletzung des Verursacherprinzips sowie
5. Verletzung des Parteiengehörs.
Vorab ist festzustellen, dass die hier maßgeblichen Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 29.04.2014, 2013/17/0669) im ersten Rechtsgang gelöst wurden.
Zu 1. Fehlende Offenlegung der Kostenparameter
Die Kosten der FMA, die durch ihre Aufsichtstätigkeit entstehen, werden, abzüglich eigener Erträge der FMA, zum Teil vom Bund (§ 19 Abs. 4 FMABG), zum Teil durch Bewilligungsgebühren (§ 19 Abs. 10 FMABG) sowie im Übrigen durch die Beaufsichtigten (§ 19 Abs. 1 FMABG) finanziert.Die Kosten der FMA, die durch ihre Aufsichtstätigkeit entstehen, werden, abzüglich eigener Erträge der FMA, zum Teil vom Bund (Paragraph 19, Absatz 4, FMABG), zum Teil durch Bewilligungsgebühren (Paragraph 19, Absatz 10, FMABG) sowie im Übrigen durch die Beaufsichtigten (Paragraph 19, Absatz eins, FMABG) finanziert.
Gegenstand des Verfahrens ist gemäß § 19 Abs. 1 FMABG die Errechnung der Kostenanteile der BF als Kostenpflichtige. Zur Ermittlung der Kostenanteile hat die FMA einen Jahresabschluss (§ 18 FMABG) samt einer rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung (§ 19 Abs. 1 FMABG) zu erstellen. Jahresabschluss und rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung haben von einem Wirtschaftsprüfer (§ 18 Abs. 2 FMABG) unter Anwendung des § 273 UGB geprüft zu werden, was gegenständlich mit Prüfung durch die IB Bilanz Wirtschaftsprüfung GmbH mit Bestätigungsvermerk vom 11.04.2012 auch erfolgt ist. Nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der FMA ist der Jahresabschluss von der FMA zu veröffentlichen, was auch erfolgt ist. Gemäß Verwaltungsgerichtshof ist hingegen die Veröffentlichung der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung im FMABG nicht ausdrücklich vorgesehen; sie konnte daher unterbleiben.Gegenstand des Verfahrens ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG die Errechnung der Kostenanteile der BF als Kostenpflichtige. Zur Ermittlung der Kostenanteile hat die FMA einen Jahresabschluss (Paragraph 18, FMABG) samt einer rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung (Paragraph 19, Absatz eins, FMABG) zu erstellen. Jahresabschluss und rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung haben von einem Wirtschaftsprüfer (Paragraph 18, Absatz 2, FMABG) unter Anwendung des Paragraph 273, UGB geprüft zu werden, was gegenständlich mit Prüfung durch die IB Bilanz Wirtschaftsprüfung GmbH mit Bestätigungsvermerk vom 11.04.2012 auch erfolgt ist. Nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der FMA ist der Jahresabschluss von der FMA zu veröffentlichen, was auch erfolgt ist. Gemäß Verwaltungsgerichtshof ist hingegen die Veröffentlichung der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung im FMABG nicht ausdrücklich vorgesehen; sie konnte daher unterbleiben.
Konkret erfolgte die Aufteilung der Kosten auf die Kostenpflichtigen gemäß § 19 FMABG in der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Weise:Konkret erfolgte die Aufteilung der Kosten auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 19, FMABG in der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Weise:
Zuerst sind gemäß § 19 Abs. 4 FMABG von den Bruttogesamtkosten folgende Positionen abzuziehen: Bundesbeitrag i.H.v. 3,5 Mio EUR, allfällige zusätzliche Beiträge gemäß § 19 Abs. 9 FMABG sowie Erträge (die nicht aufgrund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß § 19 Abs. 10 FMABG der FMA zufließen). Der sich daraus ergebende Betrag wird in der Folge als "Nettogesamtkosten" bezeichnet. In einem zweiten Schritt sind die Nettogesamtkosten auf die in § 19 Abs. 1 FMABG angeführten Rechnungskreise aufzuteilen, in der Weise, dass jeder Rechnungskreis mit jenen Kosten belastet wird, die ihm direkt zugeordnet werden können. In einem dritten Schritt werden die Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis zugeteilt werden können, auf die vier Rechnungskreise aufgeteilt (§ 19 Abs. 2 FMABG). Dabei hat die Aufteilung dieser indirekten Kosten ("Allgemeinkosten") im selben Verhältnis zu erfolgen wie die direkt zuordenbaren Kosten. Von den sich daraus für jeden Rechnungskreis ergebenden Beträgen werden in einem vierten Schritt jeweils die von diesem Rechnungskreis aufgebrachten Bewilligungsgebühren abgezogen (§ 19 Abs. 10 FMABG). Die sich daraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge werden in einem fünften Schritt gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes (hier: Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, "WAG 2007") auf die Kostenpflichtigen aufgeteilt (§ 19 Abs. 4 FMABG).Zuerst sind gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FMABG von den Bruttogesamtkosten folgende Positionen abzuziehen: Bundesbeitrag i.H.v. 3,5 Mio EUR, allfällige zusätzliche Beiträge gemäß Paragraph 19, Absatz 9, FMABG sowie Erträge (die nicht aufgrund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß Paragraph 19, Absatz 10, FMABG der FMA zufließen). Der sich daraus ergebende Betrag wird in der Folge als "Nettogesamtkosten" bezeichnet. In einem zweiten Schritt sind die Nettogesamtkosten auf die in Paragraph 19, Absatz eins, FMABG angeführten Rechnungskreise aufzuteilen, in der Weise, dass jeder Rechnungskreis mit jenen Kosten belastet wird, die ihm direkt zugeordnet werden können. In einem dritten Schritt werden die Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis zugeteilt werden können, auf die vier Rechnungskreise aufgeteilt (Paragraph 19, Absatz 2, FMABG). Dabei hat die Aufteilung dieser indirekten Kosten ("Allgemeinkosten") im selben Verhältnis zu erfolgen wie die direkt zuordenbaren Kosten. Von den sich daraus für jeden Rechnungskreis ergebenden Beträgen werden in einem vierten Schritt jeweils die von diesem Rechnungskreis aufgebrachten Bewilligungsgebühren abgezogen (Paragraph 19, Absatz 10, FMABG). Die sich daraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge werden in einem fünften Schritt gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes (hier: Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, "WAG 2007") auf die Kostenpflichtigen aufgeteilt (Paragraph 19, Absatz 4, FMABG).
Gegenständlich hat die Kostenaufteilung innerhalb des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 zu erfolgen; dabei werden die Kosten auf drei Subrechnungskreise (meldepflichtige Institute, Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen) aufgeteilt und danach der Kostenanteil jedes einzelnen Kostenpflichtigen des jeweiligen Subrechnungskreises ermittelt. Die Berechnung bzw. Aufteilung der Kosten der Subrechnungskreise erfolgt in analoger Anwendung des § 19 Abs. 2 FMABG. Der Verwaltungsgerichtshof hat es als zulässig erachtet, dass die Berechnung hinsichtlich der Subrechnungskreise nach denselben Regeln wie für die Rechnungskreise erfolgen soll (Erkenntnis vom 29.04.2014, 2013/17/0669); er hat dabei auf das mit dem FMABG in Kraft getretene Prinzip der Verursachergerechtigkeit verwiesen, dem diese analoge Anwendung der Berechnungsmethode entspricht. Auch sehe § 90 Abs. 1 zweiter und dritter Satz WAG 2007 ausdrücklich vor, dass die FMA die Aufsichtskosten nach der "Kostenrechnung" der FMA unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen aufzuteilen hat. Auch die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise gemäß FMA-Kostenverordnung wurde vom Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig erachtet.Gegenständlich hat die Kostenaufteilung innerhalb des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007 zu erfolgen; dabei werden die Kosten auf drei Subrechnungskreise (meldepflichtige Institute, Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen) aufgeteilt und danach der Kostenanteil jedes einzelnen Kostenpflichtigen des jeweiligen Subrechnungskreises ermittelt. Die Berechnung bzw. Aufteilung der Kosten der Subrechnungskreise erfolgt in analoger Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, FMABG. Der Verwaltungsgerichtshof hat es als zulässig erachtet, dass die Berechnung hinsichtlich der Subrechnungskreise nach denselben Regeln wie für die Rechnungskreise erfolgen soll (Erkenntnis vom 29.04.2014, 2013/17/0669); er hat dabei auf das mit dem FMABG in Kraft getretene Prinzip der Verursachergerechtigkeit verwiesen, dem diese analoge Anwendung der Berechnungsmethode entspricht. Auch sehe Paragraph 90, Absatz eins, zweiter und dritter Satz WAG 2007 ausdrücklich vor, dass die FMA die Aufsichtskosten nach der "Kostenrechnung" der FMA unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen aufzuteilen hat. Auch die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise gemäß FMA-Kostenverordnung wurde vom Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig erachtet.
In einem letzten Schritt ist der Kostenbeitrag des einzelnen Kostenpflichtigen innerhalb des jeweiligen Subrechnungskreises (hier: Subrechnungskreis 3) nach § 16 FMA-Kostenverordnung zu berechnen. Demnach ergibt sich der jeweiligen Kostenanteil einer Wertpapierfirma (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) aus dem Verhältnis des Umsatzerlöses aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wobei für Unternehmen der Vertragsversicherung- und Kapitalanlagegesellschaften besondere Gewichtungen der Erlöse zum Tragen kommen (§ 16 Abs. 1 FMA-Kostenverordnung). Gemäß § 11 FMA-Kostenverordnung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kostenvorschreibung auf volle 100 EUR (für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen auf volle 250 EUR) zu erfolgen ("Mindestpauschale"). Rechnerische Überschüsse sind auszugleichen. Abschließend ist der Betrag auf einen vollen Euro Betrag ab- oder aufzurunden (§ 5 FMA-Kostenverordnung).In einem letzten Schritt ist der Kostenbeitrag des einzelnen Kostenpflichtigen innerhalb des jeweiligen Subrechnungskreises (hier: Subrechnungskreis 3) nach Paragraph 16, FMA-Kostenverordnung zu berechnen. Demnach ergibt sich der jeweiligen Kostenanteil einer Wertpapierfirma (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) aus dem Verhältnis des Umsatzerlöses aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wobei für Unternehmen der Vertragsversicherung- und Kapitalanlagegesellschaften besondere Gewichtungen der Erlöse zum Tragen kommen (Paragraph 16, Absatz eins, FMA-Kostenverordnung). Gemäß Paragraph 11, FMA-Kostenverordnung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kostenvorschreibung auf volle 100 EUR (für Erbringer von Wertpapierdienstleistungen auf volle 250 EUR) zu erfolgen ("Mindestpauschale"). Rechnerische Überschüsse sind auszugleichen. Abschließend ist der Betrag auf einen vollen Euro Betrag ab- oder aufzurunden (Paragraph 5, FMA-Kostenverordnung).
Die Berechnung der Kostenanteile im angefochtenen Bescheid hat sich an diese Schrittfolge und Methode, die ausdrücklich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, gehalten. Es kann daher der Beschwerde nicht gefolgt werden, dass der angefochtene Bescheid die Kostenparameter, die ihm zu Grunde gelegen sind, nicht offen gelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass "[N]nicht die Erstellung und Prüfung des (geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenrechnung [...] oder einzelner der Ansätze [war] Gegenstand der vorliegenden Verfahren" ist, "sondern die Errechnung der Kostenbeiträge [...] der jeweiligen Kostenpflichtigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 03. Juni 1997, Zl. 95/08/0058)". Die belangte Behörde hat die Parameter der direkten und indirekten Kosten für den BF klar offen gelegt (Seite 8 unten bis Seite 13 des angefochtenen Bescheides; vgl auch die Feststellungen). Diese Parameter (ihre Höhe und Richtigkeit) wurden sachlich auch nie bestritten. Wenn die Beschwerde behauptet (Seite 7), dass "alle Beträge samt deren Ermittlungsgrundlagen offenzulegen" seien, dann übersieht sie, dass die vom Abschlussprüfer gemäß § 18 Abs. 2 FMABG geprüften Zahlen (Jahresabschluss und rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung) gerade nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Damit geht auch der Einwand ins Leere, dass ein Abschlussprüfer lediglich stichprobenartig prüfe oder dass Posten, die nicht zur Aufsichtstätigkeit gehören (etwa Öffentlichkeitsarbeit oder Reinigungskosten), im Jahresabschluss enthalten seien oder dass der Abschlussprüfer nur die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage prüfe, nicht jedoch sonstige Gesetzesverstöße.Die Berechnung der Kostenanteile im angefochtenen Bescheid hat sich an diese Schrittfolge und Methode, die ausdrücklich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, gehalten. Es kann daher der Beschwerde nicht gefolgt werden, dass der angefochtene Bescheid die Kostenparameter, die ihm zu Grunde gelegen sind, nicht offen gelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass "[N]nicht die Erstellung und Prüfung des (geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenrechnung [...] oder einzelner der Ansätze [war] Gegenstand der vorliegenden Verfahren" ist, "sondern die Errechnung der Kostenbeiträge [...] der jeweiligen Kostenpflichtigen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 03. Juni 1997, Zl. 95/08/0058)". Die belangte Behörde hat die Parameter der direkten und indirekten Kosten für den BF klar offen gelegt (Seite 8 unten bis Seite 13 des angefochtenen Bescheides; vergleiche auch die Feststellungen). Diese Parameter (ihre Höhe und Richtigkeit) wurden sachlich auch nie bestritten. Wenn die Beschwerde behauptet (Seite 7), dass "alle Beträge samt deren Ermittlungsgrundlagen offenzulegen" seien, dann übersieht sie, dass die vom Abschlussprüfer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, FMABG geprüften Zahlen (Jahresabschluss und rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung) gerade nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Damit geht auch der Einwand ins Leere, dass ein Abschlussprüfer lediglich stichprobenartig prüfe oder dass Posten, die nicht zur Aufsichtstätigkeit gehören (etwa Öffentlichkeitsarbeit oder Reinigungskosten), im Jahresabschluss enthalten seien oder dass der Abschlussprüfer nur die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage prüfe, nicht jedoch sonstige Gesetzesverstöße.
Zusammenfassend wird betont, dass der Gegenstand des Verfahrens die vom Abschlussprüfer geprüften (und bestätigten) Zahlen des Jahresabschlusses und der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung sind, nicht jedoch die (inhaltliche) Überprüfung des Jahresabschlusses oder der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung. Indem die FMA ihre diesbezüglichen Berechnungen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachvollziehbar mit dem erforderlichen Datenmaterial dargelegt hat, muss der Vorwurf der fehlenden Offenlegung der Kostenparameter ins Leere gehen.
Zu 2. Überhöhter Betrag
Die BF legte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durchaus nachvollziehbar und verständlich die zunehmende Belastung durch die Tragung der Kosten der FMA dar. Dem Einwand, dass die Aufsichtskosten seit Erlassung des FMABG (2002) gestiegen seien und der Anteil des Bundes (3,5 Mio EUR) gleich geblieben sei, muss aber entgegengehalten werden, dass schon der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass es allein von der politischen Beurteilung durch die Bundesregierung und den Nationalrat abhängt, ob eine Erhöhung des Bundesanteiles zweckmäßig ist. Offensichtlicher Missbrauch geht aus der Kostensteigerung nicht hervor. Auch ist nicht ersichtlich, dass die FMA Kosten eines anderen Rechnungskreises dem Subrechnungskreis der BF zugeteilt oder die Aufsichts- und damit die direkten Kosten nicht ausreichend berücksichtigt hätte, indem beispielsweise die indirekten Kosten überhand nehmen würden. Dies wurde auch durch den Abschlussprüfer dem Grunde nach überprüft. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber erwähnt, dass inzwischen auch der Bundesanteil per 01.01.2016 auf 4 Mio EUR erhöht wurde, was jedoch hier nicht relevant ist, jedoch zeigt, dass diese realpolitische Anliegen der BF gehört wurden.
Zu 3. Verstoß gegen das Effizienzgebot und ungenügende Prüfung der FMA durch den Abschlussprüfer
Auch dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis angeführt, dass die Gebarungskontrolle der FMA nach Art. 126b B-VG nicht in die Zuständigkeit des Kostenpflichtigen oder des Verwaltungsgerichtshofes fällt, sondern dem Rechnungshof obliegt. Überdies fand eine Überprüfung des Jahresabschlusses und der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung gemäß § 18 Abs. 2 FMABG durch den Abschlussprüfer statt.Auch dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis angeführt, dass die Gebarungskontrolle der FMA nach Artikel 126 b, B-VG nicht in die Zuständigkeit des Kostenpflichtigen oder des Verwaltungsgerichtshofes fällt, sondern dem Rechnungshof obliegt. Überdies fand eine Überprüfung des Jahresabschlusses und der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, FMABG durch den Abschlussprüfer statt.
Zu 4. Verletzung des Verursacherprinzips.
Die Beschwerde meint, dass im Jahresbericht der FMA (gemeint: Jahresabschluss bzw. rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung) "Nicht-Aufsichtskosten", also Kosten, die nicht mit Aufsichtstätigkeit verbunden seien, enthalten sind. Die Beschwerde übersieht dabei, dass auch indirekte Kosten von den Beaufsichtigten zu tragen sind. Gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 FMABG gehören zu den indirekten Kosten alle jene Kosten, die nicht unmittelbar einem (Sub)Rechnungskreis zugeordnet werden können, also die Allgemeinkosten, die man auch als "Overhead-Kosten" bezeichnet (Kreisl in: Gruber/Raschauer, WAG Band I, § 19 FMABG, Rz 16 f. und ErlRV 641 BlgNR 21. GP zu § 19). Darunter fallen typisch etwa Kosten, die aufgrund von Amtshilfe entstehen oder aufgrund von Öffentlichkeitsarbeit, Gebäudereinigung etc. Es kann nicht unterstellt werden, dass derartige Tätigkeiten nicht zum gesetzlichen Aufgabenbereich der FMA gehören, sind sie doch mittelbar für die gesetzliche Aufsichtstätigkeit der FMA (§ 1 Abs. 1 FMABG) notwendig.Die Beschwerde meint, dass im Jahresbericht der FMA (gemeint: Jahresabschluss bzw. rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung) "Nicht-Aufsichtskosten", also Kosten, die nicht mit Aufsichtstätigkeit verbunden seien, enthalten sind. Die Beschwerde übersieht dabei, dass auch indirekte Kosten von den Beaufsichtigten zu tragen sind. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, FMABG gehören zu den indirekten Kosten alle jene Kosten, die nicht unmittelbar einem (Sub)Rechnungskreis zugeordnet werden können, also die Allgemeinkosten, die man auch als "Overhead-Kosten" bezeichnet (Kreisl in: Gruber/Raschauer, WAG Band römisch eins, Paragraph 19, FMABG, Rz 16 f. und ErlRV 641 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 19,). Darunter fallen typisch etwa Kosten, die aufgrund von Amtshilfe entstehen oder aufgrund von Öffentlichkeitsarbeit, Gebäudereinigung etc. Es kann nicht unterstellt werden, dass derartige Tätigkeiten nicht zum gesetzlichen Aufgabenbereich der FMA gehören, sind sie doch mittelbar für die gesetzliche Aufsichtstätigkeit der FMA (Paragraph eins, Absatz eins, FMABG) notwendig.
Die Literatur führt als typisches Beispiel einer kostenverursachenden Tätigkeit der FMA, die nicht unter den gesetzlichen Aufgabenbereich zu subsumieren wäre und die damit nicht von den Beaufsichtigten zu tragen ist, rechtswidrige Amtsführung an, also z.B. Amtshaftungsansprüche. Derartige Tätigkeiten wären gegebenenfalls vom Bund direkt zu tragen (Kreisl in: Gruber/Raschauer, WAG Band I, § 19 FMABG, Rz 19). Diesbezüglich sind jedoch im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, folglich geht auch dieses Argument ins Leere.Die Literatur führt als typisches Beispiel einer kostenverursachenden Tätigkeit der FMA, die nicht unter den gesetzlichen Aufgabenbereich zu subsumieren wäre und die damit nicht von den Beaufsichtigten zu tragen ist, rechtswidrige Amtsführung an, also z.B. Amtshaftungsansprüche. Derartige Tätigkeiten wären gegebenenfalls vom Bund direkt zu tragen (Kreisl in: Gruber/Raschauer, WAG Band römisch eins, Paragraph 19, FMABG, Rz 19). Diesbezüglich sind jedoch im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, folglich geht auch dieses Argument ins Leere.
Zu 5. Verletzung des Parteiengehörs.
Tatsächlich hat die belangte Behörde durch die "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 10.07.2014, zugestellt am 11.07.2014, der BF die später im angefochtenen Bescheid angeführten Zahlen (der Kosten) und Kostenparameter für das gegenständliche Geschäftsjahr übermittelt und eine Stellungnahme anheimgestellt. Es kann daher dem Argument, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren Tatsachen vorenthalten worden seien, nicht gefolgt werden. Sämtlichen Kosten, die relevant waren, wurden der BF im Verwaltungsverfahren ziffernmäßig offen gelegt, teilweise sogar doppelt (tabellarisch und im Fließtext). Somit geht auch dieser Einwand ins Leere.
Bestellung eines Sachverständigen
Die Bestellung eines Sachverständigen konnte unterbleiben, weil gemäß Judikatur des VwGH diese Beweisaufnahme nur zulässig ist, wenn dies notwendig ist (§ 52 AVG; vgl das ob. mehrfach zitierte Erkenntnis vom 29.04.2014, welches im ersten Rechtsgang ergangen ist). Dies ist dann der Fall, wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises gesetzlich vorgesehen ist oder die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen. Die Behörde darf Fachfragen allerdings beurteilen, wenn ihre Organwalter entsprechende Fachkenntnisse besitzen. Vorliegend verfügte die belangte Behörde über das besondere Fachwissen (rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung, Erstellung eines Jahresabschlusses gemäß FMABG und FMA-Kostenverordnung) über die entscheidungserheblichen Sachfragen.Die Bestellung eines Sachverständigen konnte unterbleiben, weil gemäß Judikatur des VwGH diese Beweisaufnahme nur zulässig ist, wenn dies notwendig ist (Paragraph 52, AVG; vergleiche das ob. mehrfach zitierte Erkenntnis vom 29.04.2014, welches im ersten Rechtsgang ergangen ist). Dies ist dann der Fall, wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises gesetzlich vorgesehen ist oder die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen. Die Behörde darf Fachfragen allerdings beurteilen, wenn ihre Organwalter entsprechende Fachkenntnisse besitzen. Vorliegend verfügte die belangte Behörde über das besondere Fachwissen (rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung, Erstellung eines Jahresabschlusses gemäß FMABG und FMA-Kostenverordnung) über die entscheidungserheblichen Sachfragen.
3.3. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die unterDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die unter
3.2.2. angeführte ausführliche höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Insbesondere wurden die Frage der Kostenberechnung und das Verfahren vor der FMA zur Kostenberechnung vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 29.04.2014, 2013/17/0669 (mwN) behandelt. Weiters ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013 (Beschluss Zl. B 1108/2013) hinzuweisen, welche ebenfalls im ersten Rechtsgang für die BF ergangen ist (vgl außerdem VfGH vom 30.09.2002, Zl. B 891/02).3.2.2. angeführte ausführliche höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Insbesondere wurden die Frage der Kostenberechnung und das Verfahren vor der FMA zur Kostenberechnung vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 29.04.2014, 2013/17/0669 (mwN) behandelt. Weiters ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 21.11.2013 (Beschluss Zl. B 1108 aus 2013,) hinzuweisen, welche ebenfalls im ersten Rechtsgang für die BF ergangen ist vergleiche außerdem VfGH vom 30.09.2002, Zl. B 891/02).
Schlagworte
Aufsicht, Berechnung, Ermittlungsverfahren, Finanzmarktaufsicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2016418.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016