Entscheidungsdatum
08.04.2014Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W204 2005984-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über den Antrag des XXXX, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13.02.2014, GZ FMA-WL00485.150/0001-LAW/2013, betreffend den vorgeschriebenen Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2012 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über den Antrag des römisch 40 , der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13.02.2014, GZ FMA-WL00485.150/0001-LAW/2013, betreffend den vorgeschriebenen Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2012 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, BGBl I. Nr. 97/2001 idF BGBL I. Nr. 184/2013, wird abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 97 aus 2001, in der Fassung BGBL römisch eins. Nr. 184 aus 2013,, wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt
I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013, AZ WPDLU/8013/20130710/1, dem Antragsteller (AS) den Betrag von EUR 250,00 als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2012 (vom 01.01.2012 bis 31.12.2012) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der AS mit Schreiben vom 15.12.2013 fristgerecht Vorstellung erhoben. Diese begründete er damit, dass die gesetzliche Grundlage für die Höhe der Mindestkosten 2013 nachträglich geändert worden sei, was eine grobe Benachteiligung seiner wirtschaftlichen Interessen darstelle.römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013, AZ WPDLU/8013/20130710/1, dem Antragsteller (AS) den Betrag von EUR 250,00 als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2012 (vom 01.01.2012 bis 31.12.2012) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der AS mit Schreiben vom 15.12.2013 fristgerecht Vorstellung erhoben. Diese begründete er damit, dass die gesetzliche Grundlage für die Höhe der Mindestkosten 2013 nachträglich geändert worden sei, was eine grobe Benachteiligung seiner wirtschaftlichen Interessen darstelle.
I.2. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht, Abteilung Verfahren, vom 13.02.2014, GZ FMA-WL00485.150/0001-LAW/2013, wurde die Vorstellung des AS als unbegründet abgewiesen und für den AS ein auf ihn entfallender Kostenanteil von insgesamt EUR 500,00 errechnet. Aufgrund der bereits für 2012 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 250,00 ergebe sich ein Differenzbetrag von EUR 250,00 zu Gunsten der FMA, der vom AS binnen vier Wochen ab Zustellung einzuzahlen sei. Gem. § 22 Abs. 2 FMABG iVm § 12 VwGVG komme einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.2. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht, Abteilung Verfahren, vom 13.02.2014, GZ FMA-WL00485.150/0001-LAW/2013, wurde die Vorstellung des AS als unbegründet abgewiesen und für den AS ein auf ihn entfallender Kostenanteil von insgesamt EUR 500,00 errechnet. Aufgrund der bereits für 2012 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 250,00 ergebe sich ein Differenzbetrag von EUR 250,00 zu Gunsten der FMA, der vom AS binnen vier Wochen ab Zustellung einzuzahlen sei. Gem. Paragraph 22, Absatz 2, FMABG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG komme einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Dieser Bescheid wurde dem AS am 14.02.2014 zugestellt.
I.3. Dagegen erhob der AS mit Schreiben vom 10.03.2014, einlangend bei der FMA am 11.03.2014, binnen offener Frist Beschwerde und stellte die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. Er begründete seine Beschwerde damit, dass er seine Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmer (WPDLU) mit Wirkung zum 30.06.2012 zurückgelegt habe, wobei für diesen Entschluss unter anderem die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die jährlichen Kosten bzw. den geltenden Mindestbetrag ausschlaggebend gewesen seien. Der vorliegende Bescheid schreibe ihm nun Mindestkosten in doppelter Höhe vor, nachdem die dafür gültige gesetzliche Grundlage erst nachträglich am 15.10.2013 abgeändert worden sei. Die darauf beruhende mathematische Ermittlung des Ergebnisses sei formal korrekt und es werde dieser Teil des Bescheides vom AS auch nicht bestritten. Die Berechnung ergebe für ihn einen Kostenanteil, der mit rund 22% des Mindestbetrags deutlich unter diesem Betrag liege. Die damalige Entscheidung habe auch nachfolgend zu finanziellen Nachteilen geführt, weil er aufgrund des Wegfalls der Konzession deutlich geringere Einnahmen aus dem laufenden Geschäft habe. Die Begründung für die Vorschreibung eines nachträglich erhöhten Mindestbetrages sei zwar formalrechtlich richtig, die Anwendung der Bestimmung aufgrund der angeführten Umstände aber weder billig noch angemessen. Es sei ihm ja aufgrund der nachträglichen Änderung nicht mehr möglich, seine ursprüngliche Entscheidung zu revidieren und somit die erlittenen wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. Eine derartige Vorgangsweise, die beim Verpflichteten zu einer groben Benachteiligung führe, sei schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen, daher beantrage er die Abänderung des Kostenbescheides auf Basis der für ihn 2012 gültigen Vorschriften.römisch eins.3. Dagegen erhob der AS mit Schreiben vom 10.03.2014, einlangend bei der FMA am 11.03.2014, binnen offener Frist Beschwerde und stellte die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. Er begründete seine Beschwerde damit, dass er seine Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmer (WPDLU) mit Wirkung zum 30.06.2012 zurückgelegt habe, wobei für diesen Entschluss unter anderem die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die jährlichen Kosten bzw. den geltenden Mindestbetrag ausschlaggebend gewesen seien. Der vorliegende Bescheid schreibe ihm nun Mindestkosten in doppelter Höhe vor, nachdem die dafür gültige gesetzliche Grundlage erst nachträglich am 15.10.2013 abgeändert worden sei. Die darauf beruhende mathematische Ermittlung des Ergebnisses sei formal korrekt und es werde dieser Teil des Bescheides vom AS auch nicht bestritten. Die Berechnung ergebe für ihn einen Kostenanteil, der mit rund 22% des Mindestbetrags deutlich unter diesem Betrag liege. Die damalige Entscheidung habe auch nachfolgend zu finanziellen Nachteilen geführt, weil er aufgrund des Wegfalls der Konzession deutlich geringere Einnahmen aus dem laufenden Geschäft habe. Die Begründung für die Vorschreibung eines nachträglich erhöhten Mindestbetrages sei zwar formalrechtlich richtig, die Anwendung der Bestimmung aufgrund der angeführten Umstände aber weder billig noch angemessen. Es sei ihm ja aufgrund der nachträglichen Änderung nicht mehr möglich, seine ursprüngliche Entscheidung zu revidieren und somit die erlittenen wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. Eine derartige Vorgangsweise, die beim Verpflichteten zu einer groben Benachteiligung führe, sei schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen, daher beantrage er die Abänderung des Kostenbescheides auf Basis der für ihn 2012 gültigen Vorschriften.
I.4. In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 17.03.2014 beantragte die FMA insbesondere mit Verweis auf den VwGH-Beschluss vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben.römisch eins.4. In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 17.03.2014 beantragte die FMA insbesondere mit Verweis auf den VwGH-Beschluss vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben.
I.5. Die gegenständliche Rechtssache wurde der nunmehrigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes mit 04.04.2014 zugeteilt und langte am 07.04.2014 bei dieser ein.römisch eins.5. Die gegenständliche Rechtssache wurde der nunmehrigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes mit 04.04.2014 zugeteilt und langte am 07.04.2014 bei dieser ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Allgemeinesrömisch zwei.1. Allgemeines
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.
Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist (unter einem mit der Beschwerde) gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist (unter einem mit der Beschwerde) gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Paragraph 22, Absatz 2, FMABG).
II.2. Zu Spruchpunkt A:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt A:
Für die Entscheidung, ob ein Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Die Vorschreibung von geldmäßigen Beträgen (hier: "Kostenanteil"), wie dies im angefochtenen Bescheid erfolgt ist, ist jedenfalls einem Vollzug zugänglich. Es war somit in die weitere Prüfung einzutreten.Für die Entscheidung, ob ein Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist vergleiche VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Die Vorschreibung von geldmäßigen Beträgen (hier: "Kostenanteil"), wie dies im angefochtenen Bescheid erfolgt ist, ist jedenfalls einem Vollzug zugänglich. Es war somit in die weitere Prüfung einzutreten.
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht 1. zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und 2. nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. auch VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012).Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG, der dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht 1. zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und 2. nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche auch VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012).
Der AS begründete mit Schreiben vom 10.03.2014 seine Beschwerdeerhebung und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wurde vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt, es geht lediglich aus der Beschwerdebegründung hervor, dass er durch die Kostenvorschreibung insgesamt einen finanziellen Nachteil erleide.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb hervor, dass der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vom AS nicht begründet worden ist. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerdebegründung zwar einen finanziellen Nachteil, macht aber nicht geltend, dass mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein für ihn unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und führt dies folglich auch nicht näher aus. Es handelt sich dabei zudem um die Vorschreibung eines geringen Betrages in der Höhe von lediglich EUR 250,00. Ein Antragsteller hat aber gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den VwGH Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028; siehe insbesondere auch VwGH Zl. AW/2011/17/0028 vom 10.08.2011).Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb hervor, dass der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vom AS nicht begründet worden ist. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerdebegründung zwar einen finanziellen Nachteil, macht aber nicht geltend, dass mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein für ihn unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und führt dies folglich auch nicht näher aus. Es handelt sich dabei zudem um die Vorschreibung eines geringen Betrages in der Höhe von lediglich EUR 250,00. Ein Antragsteller hat aber gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. den VwGH Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028; siehe insbesondere auch VwGH Zl. AW/2011/17/0028 vom 10.08.2011).
Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den AS erkennen, der im Rahmen der nach § 22 Abs. 2 FMABG erforderlichen Interessenabwägung den Ausschlag zu seinen Gunsten geben könnte. Dem steht das konkrete öffentliche Interesse an einer funktionierenden Aufsicht der FMA über Wertpapierunternehmen entgegen (vgl. § 1 Abs. 1 FMABG - Verfassungsbestimmung), weil die Aufsichtskosten der FMA von diesen Unternehmen gem. § 19 FMABG iVm § 90 WAG 2007 anteilig zu tragen sind.Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den AS erkennen, der im Rahmen der nach Paragraph 22, Absatz 2, FMABG erforderlichen Interessenabwägung den Ausschlag zu seinen Gunsten geben könnte. Dem steht das konkrete öffentliche Interesse an einer funktionierenden Aufsicht der FMA über Wertpapierunternehmen entgegen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, FMABG - Verfassungsbestimmung), weil die Aufsichtskosten der FMA von diesen Unternehmen gem. Paragraph 19, FMABG in Verbindung mit Paragraph 90, WAG 2007 anteilig zu tragen sind.
Zudem kann gem. ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dahingestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechenden öffentlichen Interessen einer funktionierenden Wertpapieraufsicht als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen sind. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird nämlich kein Nachteil für die beschwerdeführende Partei geltend gemacht, der im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei geben würde (vgl. auch VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012).Zudem kann gem. ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dahingestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechenden öffentlichen Interessen einer funktionierenden Wertpapieraufsicht als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen sind. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird nämlich kein Nachteil für die beschwerdeführende Partei geltend gemacht, der im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei geben würde vergleiche auch VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012).
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht aber die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 30. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 6. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027).Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht aber die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 30. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 6. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027).
Aus all diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG nicht stattzugeben.Aus all diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG nicht stattzugeben.
II.3. Zu Spruchpunkt B:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 A Abs. 1. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, A Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. AW/2011/17/0028 vom 10.08.2011, AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche AW/2011/17/0028 vom 10.08.2011, AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Finanzmarktaufsicht, Interessensabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W204.2005984.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014