1 Mit Straferkenntnis vom 6. Mai 2015 hat die FMA den Revisionswerber folgender Übertretung schuldig erkannt (Großschreibung und Fettdruck im Original): "I. Sie sind seit 01.09.2000 Mitglied des Vorstands der S BANK AG (in der Folge ‚H S' oder ‚das KI'), eines konzessionierten Kreditinstituts gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift ...S. In Ihrer Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie Fo... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof19/05 Menschenrechte21/06 Wertpapierrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: MRK Art6; VStG §22 Abs2 idF 2013/I/033; VStG §22; VwGG §42 Abs2 Z1; WAG 2007 §18 Abs1; WAG 2007 §18; WAG 2007 §41; WAG 2007 §44 Abs1; WAG 2007 §44 Abs2 Z3; WAG 2007 §44 Abs2; WAG 2007 §44; WAG 2007 §95 Abs2 Z1 idF 2012/I/119; WAG 2007 §95 Abs2 Z2 idF 2012/I/119; VStG § 22 heute ... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
1.1. Mit drei Straferkenntnissen je vom 10. Mai 2010 wurde über die Beschwerdeführer als Vorstände der V AG gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufene wegen einer als irreführend qualifizierten Aussage in einer Marketingmitteilung im Sinne des § 41 WAG jeweils eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- wegen Übertretung des § 95 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 WAG verhängt. 1.1. Mit drei Straferkenntnissen je vom 10. Mai 2010 wurde... mehr lesen...
Index: 21/06 Wertpapierrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §19; VStG §22; WAG 2007 §41; WAG 2007 §95 Abs2 Z1; VStG § 19 heute VStG § 19 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VStG § 19 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl.... mehr lesen...