RS Vwgh 2011/4/11 2011/17/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2011
beobachten
merken

Index

21/06 Wertpapierrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §22;
WAG 2007 §41;
WAG 2007 §95 Abs2 Z1;
  1. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  4. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  6. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. WAG 2007 § 95 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. WAG 2007 § 95 gültig von 11.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  9. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  10. WAG 2007 § 95 gültig von 15.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  11. WAG 2007 § 95 gültig von 01.11.2007 bis 14.12.2007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0050 2011/17/0049

Rechtssatz

Ob ein Zustandsdelikt oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand. Dieser sieht im vorliegenden Fall nicht bloß die Strafbarkeit der Schaffung eines Zustands vor (etwa die "Erstellung einer homepage" oder die "Anfertigung von Informationsmaterial"), sondern die Strafbarkeit der Verletzung der Verpflichtungen nach § 41 WAG 2007 betreffend die Beschaffenheit von (u.a.) Marketingmitteilungen. Wenn eine derartige Marketingmitteilung derart erfolgt, dass sie für das Publikum permanent abrufbar im Internet bereitgestellt wird, hat sie zu jedem Zeitpunkt dieser Abrufbarkeit den Anforderungen des § 41 WAG 2007 zu entsprechen. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zutreffend von einem länger dauernden Tatzeitraum (nämlich für die Zeit, während derer die Information jedenfalls abrufbar war) ausgegangen. Die mit der falschen Information verbundene Gefahr der Irreführung von Konsumenten kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Homepage die Aufforderung enthielt, "Sprechen Sie mit Ihrem H-Anlageberater". Ein solcher Hinweis ist vor allem als Werbebotschaft im Sinn einer Anregung, sich bezüglich eines Geschäftsabschlusses mit dem Anlageberater in Verbindung zu setzen zu verstehen und vermag keinesfalls eine Verpflichtung von Kunden zu begründen, die in Marketingmitteilungen enthaltenen Informationen als möglicherweise unzutreffend zu hinterfragen. Gleiches gilt für die allfällige Gepflogenheit von Kunden, sich auch persönlich über die Eigenschaften eines Produkts zu erkundigen. Die Strafbarkeit nach § 41 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 ist ungeachtet derartiger Gepflogenheit gegeben und eine solche Gepflogenheit mindert nicht den Schuldgehalt der Übertretung. Auch das Verstreichen eines längeren Zeitraums zwischen der Mitteilung und dem Einschreiten der erstinstanzlichen Behörde ist kein Argument für die Geringfügigkeit der Gefährdung der Interessen, denen die übertretene Bestimmung dient.Ob ein Zustandsdelikt oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand. Dieser sieht im vorliegenden Fall nicht bloß die Strafbarkeit der Schaffung eines Zustands vor (etwa die "Erstellung einer homepage" oder die "Anfertigung von Informationsmaterial"), sondern die Strafbarkeit der Verletzung der Verpflichtungen nach Paragraph 41, WAG 2007 betreffend die Beschaffenheit von (u.a.) Marketingmitteilungen. Wenn eine derartige Marketingmitteilung derart erfolgt, dass sie für das Publikum permanent abrufbar im Internet bereitgestellt wird, hat sie zu jedem Zeitpunkt dieser Abrufbarkeit den Anforderungen des Paragraph 41, WAG 2007 zu entsprechen. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zutreffend von einem länger dauernden Tatzeitraum (nämlich für die Zeit, während derer die Information jedenfalls abrufbar war) ausgegangen. Die mit der falschen Information verbundene Gefahr der Irreführung von Konsumenten kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Homepage die Aufforderung enthielt, "Sprechen Sie mit Ihrem H-Anlageberater". Ein solcher Hinweis ist vor allem als Werbebotschaft im Sinn einer Anregung, sich bezüglich eines Geschäftsabschlusses mit dem Anlageberater in Verbindung zu setzen zu verstehen und vermag keinesfalls eine Verpflichtung von Kunden zu begründen, die in Marketingmitteilungen enthaltenen Informationen als möglicherweise unzutreffend zu hinterfragen. Gleiches gilt für die allfällige Gepflogenheit von Kunden, sich auch persönlich über die Eigenschaften eines Produkts zu erkundigen. Die Strafbarkeit nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007 ist ungeachtet derartiger Gepflogenheit gegeben und eine solche Gepflogenheit mindert nicht den Schuldgehalt der Übertretung. Auch das Verstreichen eines längeren Zeitraums zwischen der Mitteilung und dem Einschreiten der erstinstanzlichen Behörde ist kein Argument für die Geringfügigkeit der Gefährdung der Interessen, denen die übertretene Bestimmung dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170048.X05

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten