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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0202 E 16. Dezember 2016 Ra 2016/02/0203 E 16. Dezember 2016Rechtssatz
Das VwG hat als Strafnormen § 95 Abs. 2 Z 1 WAG 2007, der unter anderem die Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung nach § 44 WAG 2007 regelt, sowie § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, der unter anderem die Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung nach § 18 WAG 2007 regelt, herangezogen. Als Übertretungsnormen hat das VwG § 18 Abs. 1 WAG 2007 und § 44 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 WAG 2007 angeführt. Wie schon die unterschiedlichen Strafnormen in § 95 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 (Verstoß nach § 44 WAG 2007) und § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 (Verstoß nach § 18 WAG 2007) zeigen, handelt es sich bei den §§ 18 und 44 WAG 2007 um unterschiedliche Tatbestände. Während § 18 WAG 2007 ausdrücklich die Einhaltung der Compliance-Vorschriften im Auge hat, regelt § 44 Abs. 1 und 2 WAG 2007 die Prüfung der Eignung eines Wertpapieres für einen konkreten Kunden. Es kann dahinstehen, ob eine Kombination der beiden Tatbestände den an die Bestimmtheit eines (verwaltungs)strafrechtlichen Tatbestandes gestellten Anforderungen genügt (vgl. gegen eine Kombination von § 18 WAG 2007 und § 41 WAG 2007 VwGH E 11. April 2011, 2011/17/0048). Aus der Formulierung des Spruches ergibt sich, dass das VwG sowohl das Unterlassen angemessener Strategien und Verfahren als auch die mangelnde Eignung der Informationseinholung, somit die Übertretung beider Tatbestände, bestrafen wollte. Damit verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.Das VwG hat als Strafnormen Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007, der unter anderem die Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung nach Paragraph 44, WAG 2007 regelt, sowie Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, der unter anderem die Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung nach Paragraph 18, WAG 2007 regelt, herangezogen. Als Übertretungsnormen hat das VwG Paragraph 18, Absatz eins, WAG 2007 und Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2007 angeführt. Wie schon die unterschiedlichen Strafnormen in Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007 (Verstoß nach Paragraph 44, WAG 2007) und Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 (Verstoß nach Paragraph 18, WAG 2007) zeigen, handelt es sich bei den Paragraphen 18 und 44 WAG 2007 um unterschiedliche Tatbestände. Während Paragraph 18, WAG 2007 ausdrücklich die Einhaltung der Compliance-Vorschriften im Auge hat, regelt Paragraph 44, Absatz eins und 2 WAG 2007 die Prüfung der Eignung eines Wertpapieres für einen konkreten Kunden. Es kann dahinstehen, ob eine Kombination der beiden Tatbestände den an die Bestimmtheit eines (verwaltungs)strafrechtlichen Tatbestandes gestellten Anforderungen genügt vergleiche gegen eine Kombination von Paragraph 18, WAG 2007 und Paragraph 41, WAG 2007 VwGH E 11. April 2011, 2011/17/0048). Aus der Formulierung des Spruches ergibt sich, dass das VwG sowohl das Unterlassen angemessener Strategien und Verfahren als auch die mangelnde Eignung der Informationseinholung, somit die Übertretung beider Tatbestände, bestrafen wollte. Damit verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020201.L03Im RIS seit
09.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018